Pauschale für Arbeitsmittel nutzen

Berlin (dpa/tmn) - Rechner, Büromaterial und Co. können als Ausgaben für Arbeitsmittel von der Steuer abgesetzt werden. Haben Berufstätige keine größeren Aufwendungen getätigt, kann eine Pauschale von 110 Euro angesetzt werden.

Was Verbraucher dabei beachten sollten.

Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Computer können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt, wenn sie zur Erledigung beruflicher Aufgaben dienen und so gut wie ausschließlich für die Arbeit genutzt werden. „Zu den typischen Arbeitsmitteln gehören beispielsweise Fachbücher oder Fachzeitschriften, Berufsbekleidung und deren Reinigung, Computer, Mobiliar, Büromaterial sowie das Telefon“, zählt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin auf.

Wenn keine größeren Anschaffungen wie Mobiliar, Computer oder Ähnliches getätigt wurden, kann es günstig sein, die Arbeitsmittelpauschale von 110 Euro in der Einkommensteuererklärung anzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Nichtbeanstandungsgrenze. Das heißt, Aufwendungen bis zu dieser Höhe müssen nicht durch einzelne Belege nachgewiesen werden. „Allerdings wird diese Pauschale nicht automatisch, wie beispielsweise der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro, vom Finanzamt berücksichtigt, sondern nur, wenn in der Einkommensteuererklärung eine entsprechende Angabe erfolgt“, erklärt Käding.

Wichtig zu wissen ist auch, dass diese Pauschale nicht neben weiteren nachgewiesenen Kosten, zum Beispiel Telefonkosten, angesetzt werden kann. Entweder werden alle Kosten einzeln mit entsprechenden Belegen abgerechnet, oder es wird nur die Pauschale angesetzt.