Reisekosten für Unternehmer - Neue Anwendungshinweise

Berlin (dpa/tmn) - Die Finanzverwaltung hat neue Regeln für Unternehmer festgelegt. So gelten für sie neue Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen. Auch bei den Fahrtkosten hat sich etwas geändert.

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Seit dem 1. Januar gelten neue Regeln für die Abrechnung von Fahrten zum Betrieb oder zum Kunden sowie für Dienstreisen. Kernpunkte sind Änderungen bei den Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten und der doppelten Haushaltsführung. Wie Arbeitnehmer die neuen Regelungen anwenden sollen, hatte das Bundesfinanzministerium bereits in einem sogenannten Anwendungsschreiben klargestellt, erklärt der Bund der Steuerzahler. Mit einem neuen Schreiben der Finanzverwaltung stehen jetzt entsprechende Regeln für Unternehmer fest.

Dabei überträgt die Finanzverwaltung laut Steuerzahlerbund viele der für den Arbeitnehmer geltenden Regelungen auf den Unternehmer. So stehen auch Unternehmern bei Dienstreisen die Verpflegungspauschalen zu. Ist der Unternehmer also länger als acht Stunden auf Dienstreise, kann er für seinen verpflegungsbedingten Mehraufwand einen pauschalen Betrag von 12 Euro als Betriebsausgaben geltend machen. Bei einer Abwesenheitsdauer ab 24 Stunden gilt eine Pauschale von 24 Euro. Zudem erfolgt auch für Unternehmer keine Kürzung der ihnen zustehenden Verpflegungspauschalen, wenn sie von einem Dritten also etwa einem Kunden, zu einem Essen eingeladen werden.

Auch auf den Begriff der „ersten Betriebsstätte“ wird näher eingegangen. Die Definition der ersten Betriebsstätte ist für Unternehmer unter anderem bei der Ermittlung der von der Steuer absetzbaren Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie den Reisekosten für Dienstreisen von zentraler Bedeutung.