Rentner können mit NV-Bescheinigung Steuern sparen
Berlin (dpa/tmn) - Rentner müssen nur einen Teil ihrer Rente versteuern. Zinsen und Dividenden können sie häufig über den Sparer-Pauschbetrag steuerfrei einnehmen. Wird der überschritten, sollten sie die NV-Bescheinigung beantragen.
Rentner können Zinsen und Dividenden häufig über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinaus steuerfrei einnehmen. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin. Voraussetzung ist, dass die jährlichen Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreiten. Dieser liegt derzeit bei 8354 Euro. Zudem kann ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro in Anspruch genommen werden.
Für Rentner gilt als Einkommen im steuerrechtlichen Sinne immer nur ein Teil der Rente. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils wurde 2005 bei gesetzlichen Renten auf 50 Prozent festgelegt. Seitdem steigt sie für Neurentner pro Jahr um zwei Prozentpunkte an. Für alle, die 2014 zum ersten Mal Rente beziehen, beträgt der Ertragsanteil 68 Prozent. Bei einer Rente von beispielsweise 1000 Euro sind daher 680 Euro steuerpflichtig. Ein einmal festgestellter Besteuerungsanteil gilt lebenslang.
Der nicht ausgenutzte Freibetrag bei der Einkommensteuer kann für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. In diesen Fällen ist es ratsam, beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ (NV-Bescheinigung) zu beantragen. Der Antrag ist leicht auszufüllen: Es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen.
Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Wird die Bescheinigung der Bank vorgelegt, können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt werden - auch dann, wenn diese den Sparer-Pauschbetrag überschreiten.
Wichtig zu beachten: Wenn sich die Einkünfte ändern und den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigen, müssen Kunden das dem Finanzamt melden. Die NV-Bescheinigung muss von der Bank zurückgefordert werden. Banken sind verpflichtet, alle Kapitalerträge, bei denen wegen einer NV-Bescheinigung keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde, dem Bundeszentralamt für Steuern melden. So sollen ungerechtfertigte Steuervorteile verhindert werden.