Riester-Rente ohne Förderung: Wenn der Staat Geld zurückbucht
Düsseldorf (dpa/tmn) - Eigentlich ist die staatliche Zulage für Riester-Renten eine sichere Sache. Aber manchmal bucht die Zulagenstelle das Geld wieder zurück. Nicht immer ist das gerechtfertigt. Betroffene sollten den Umstand sofort prüfen lassen.
Eigentlich ist der Ablauf für Riester-Sparer einfach: Sie beauftragen ihren Anbieter, dass dieser einmal pro Jahr für sie die staatliche Zulage von maximal 154 Euro beantragt, plus eventuelle Kinderzulagen. Dann wird das Geld aufs Riester-Konto überwiesen.
Vorausgesetzt natürlich, die Sparer haben ihren Pflichtanteil eingezahlt und ihre Daten korrekt angegeben. Machen die Sparer Fehler, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Förderung wieder einziehen. Aber nicht immer liegt das Problem bei den Verbrauchern. Gegen ungerechte Einbußen sollten sie sich so schnell wie möglich wehren.
Zunächst einmal ist wichtig zu wissen: Sparer haben ein Jahr Zeit, gegen den Bescheid Einspruch zu erheben. „Das gilt ab dem Tag, an dem ich die Jahresbescheinigung von meinem Anbieter erhalte“, erklärt Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. „Deswegen ist es auch so wichtig, dass ich den Bescheid jedes Jahr prüfe.“
Der Kunde erfahre die Rückbuchung in der Regel tatsächlich erst, wenn er die Jahresbescheinigung im Briefkasten habe, bestätigt Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam. Das liege daran, dass die ZfA direkt beim Anbieter zurückbuche. „Man sollte den Bescheid nicht lange liegen lassen - nicht, dass er in Vergessenheit gerät.“ Die ZfA dagegen hat vier Jahre Zeit, fälschlich ausgezahlte Zulagen zurückzubuchen.
Den Einspruch erhebt der Kunde direkt bei der Zulagenstelle über einen Festsetzungsantrag der Zulage. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben und mit einer Kopie der angezweifelten Jahresbescheinigung an den Riester-Anbieter geschickt werden. Dieser leitet das Schreiben mit einer Stellungnahme an die ZfA weiter.
„Die Prüfung kann ein paar Wochen dauern oder sogar ein bis zwei Jahre“, sagt Scherfling. Auch Schaarschmidt hat schon von Fällen gehört, bei denen die Bearbeitung lange gedauert hat. Wenn die ZfA auf ihrer Position beharre und eine Rückbuchung der staatlichen Zulage verweigere, könne der Sparer innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen, erklärt Scherfling. „Der letzte Schritt ist dann die Klage vor Gericht.“
Grundsätzlich habe sie bisher nur von wenigen Fällen gehört, in denen die Zulagenstelle Gelder zurückgebucht habe, sagt Edda Costelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. In der Regel habe der Sparer selbst einen Fehler gemacht. „Ein Grund für die Zurückzahlung der Zulage könnte sein, dass die Eigenleistung zu niedrig war.“ Schließlich muss ein Sparer vier Prozent seines Jahreseinkommens einzahlen, um förderberechtigt zu sein. Sie rät, als erstes beim Vertragspartner nach einer Begründung zu fragen und dies gegebenenfalls von einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt überprüfen zu lassen.
Der Anspruch auf Zulage könne schon an Kleinigkeiten scheitern, sagt Scherfling. „Man zieht um und teilt dem Anbieter nicht mit, dass es eine neue Nummer bei der Familienkasse gibt.“ Wenn sie Kinder bekämen, hätten die Riester-Sparer Anspruch auf weitere Fördergelder. Die erhielten sie aber nur, wenn sie die Geburt der Kinder rechtzeitig meldeten, so Scherfling.
Sind die Kinder erwachsen geworden und die Eltern erhalten für sie kein Kindergeld mehr, entfällt auch die Berechtigung für die Riesterförderung. Hier könne ein möglicher Grund für eine zulässige Rückbuchung durch die ZfA liegen, meint Schaarschmidt. Manche Eltern würden vergessen, ihrem Anbieter diese Änderung rechtzeitig mitzuteilen.
„Ein weiterer Grund kann sein, dass der Sparer aus dem Förderkreis hinausfällt“, sagt Schaarschmidt. Die Zulagen erhalte nur, wer verpflichtet sei, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen sowie Beamte und Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld. Wer nicht mehr pflichtversichert sei, müsse das dem Anbieter mitteilen.
Stellt der Sparer übrigens fest, dass er für das Vorjahr zu geringe Beiträge gezahlt hat, kann er nicht mehr nachzahlen. Wer sichergehen wolle, dass er die volle Förderung für 2014 erhalte, müsse bis zum 31. Dezember dieses Jahres vier Prozent seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens eingezahlt haben, erklärt Scherfling. Grundlage sei dabei das Bruttogehalt des Vorjahres - also das von 2013.