Der Schornstein muss regelmäßig gekehrt werden. Bis einschließlich 2013 konnten die Leistungen eines Schornsteinfegers in voller Höhe als Handwerkerleistung bei der Steuer abgezogen werden, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wird der Steuerbonus nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten gewährt. Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschauen durch den Schornsteinfeger sind nicht mehr steuerlich begünstigt. Aus der Rechnung muss hervorgehen, welcher Betrag auf die steuerbegünstigten Kehr-, Reparatur und Wartungsarbeiten entfällt.
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