Schulgeld für Privatschule steuerlich absetzen

Berlin (dpa/tmn) - Bald beginnt für viele Kinder die Schule. Der Besuch einer Privatschule kostet Geld. Die Gebühren können Eltern eine gewisse Höhe unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen.

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„Werden die Kinder keine öffentliche, sondern eine private Schule besuchen, können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen 30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgaben von der Steuer absetzen“, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Abzugsfähig sind aber höchstens 5000 Euro pro Kind und Elternpaar. Zudem muss für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen.

Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Aufwendungen, die für den laufenden Schulbetrieb erbracht werden, wie sie auch an öffentlichen Schulen anfallen. Dazu zählen beispielsweise die Ausgaben für den Unterhalt des Schulgebäudes sowie für das Lehr- und Verwaltungspersonal. Entgelte für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes sind daher nicht als Schulgeld abzugsfähig. Auch zählen Aufwendungen für kostenpflichtige Kurse bei Nachhilfeeinrichtungen, Schulmaterialien und Bücher nicht zum Schulgeld.

Eine überwiegend privat finanzierte oder in freier Trägerschaft stehende Schule kann sich auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im EWR-Ausland befinden. Voraussetzung ist lediglich, dass der Besuch der Schule zu einem allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt. Der Berufs- oder Schulabschluss muss also von dem jeweils zuständigen inländischen Schul- oder Kulturministerium, der Zeugnisanerkennungsstelle oder der Kultusministerkonferenz anerkannt werden. Damit wird gewährleistet, dass der Abschluss an einer privaten mit dem einer öffentlichen Schule vergleichbar ist. Das Schulgeld für eine deutsche Schule im Ausland ist abzugsfähig, egal in welchem Land sich diese befindet.