Sozialversicherungspflicht von Amateurfußballern

Celle (dpa/tmn) - Amateurfußballer müssen nicht ohne weiteres Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Es kommt darauf an, ob die Spieler bei dem Verein ein wirtschaftliches Interesse verfolgen.

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Bekommen Amateurfußballer von ihrem Verein nur wenig Geld für ihren Einsatz, bestehen an ihrer Sozialversicherungspflicht erhebliche Zweifel. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie beruft sich auf eine Eilentscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 4 KR 383/13 B ER).

Der Fall: Die 1. Herrenmannschaft des Sportvereins spielt in der fünfthöchsten Spielklasse im Herrenfußball in Deutschland (Oberliga Niedersachsen). Monatlich zahlt der Club bis zu 2500 Euro an seine Spieler. Der Rentenversicherungsträger verlangte ausstehende Sozialversicherungsbeiträge für die Fußballer in Höhe von fast 700 000 Euro. Das wollte der Verein aber nicht hinnehmen. Also landete der Fall vor Gericht.

Das Urteil: Die Richter hatten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung. Die entscheidende Frage sei, ob der Spieler beim Verein primär wirtschaftliche Interessen verfolgt. Danach richte sich die sogenannte weisungsgebundene Eingliederung und die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses - und die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Das sei hier aber nicht der Fall. Denn die Spieler hätten sich bis zu 100 Stunden im Monat für den Verein eingesetzt, aber nur 350 Euro dafür bekommen. Damit bewege sich das Entgeld innerhalb der Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit.