Steuerbonus nicht mit Kfw-Förderung kombinierbar
Berlin (dpa/tmn) - Wer Handwerkerarbeiten in seinem Privathaushalt ausführen lässt, kann dafür einen Steuerbonus beantragen. Die Voraussetzung: Es gibt eine Rechnung, die nicht bar beglichen wurde, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin.
Gefördert werden Arbeitsleistungen inklusive Fahrtkostenpauschalen und in Rechnung gestellte Maschinenstundensätze von bis zu 6000 Euro im Jahr. Der Steuerbonus beträgt davon 20 Prozent, also maximal 1200 Euro pro Haushalt. Dieser Steuerbonus wird dann direkt mit der Einkommensteuer verrechnet.
Für verschiedene Arbeiten am Haus gibt es außerdem Fördermaßnahmen, zum Beispiel von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das können beispielsweise eine energieeffiziente Sanierung und der altersgerechte Umbau sein. „Beachtet werden muss bei solchen Baumaßnahmen, dass eine Doppelförderung ausgeschlossen ist“, erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. Das heißt: Entweder die Maßnahme wird öffentlich gefördert - durch Zuschuss oder verbilligten Kredit - oder man kann den Steuerbonus bekommen. „Beides für die gleiche Sache geht nicht.“
Sinnvoll ist es daher vorher zu prüfen, welche Möglichkeit den größeren finanziellen Vorteil bringt: der Steuerbonus oder die öffentliche Förderung. Wichtig dabei zu beachten: Die öffentliche Förderung muss beantragt werden, bevor mit der Umsetzung der Maßnahme überhaupt begonnen wurde. „Den Antrag auf Förderung erst nach Beginn oder Abschluss der Maßnahme zu stellen, macht keinen Sinn“, sagt Nöll. „In dem Fall bleibt der Steuerbonus die einzige Möglichkeit.“
Vorteil für Steuerzahler: Die Entscheidung, ob der Steuerbonus oder die öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden soll, kann jedoch für jede Maßnahme einzeln getroffen werden. „So ist es möglich, die Installation der Photovoltaikanlage durch die KfW fördern zu lassen und für das Anbringen von Wärmedämmung den Steuerbonus zu beantragen“, erklärt Nöll beispielhaft.