Steuererklärung: Fünftelregelung bei der Abfindung nutzen
Berlin (dpa/tmn) - Eine Abfindung ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Lohnsteuer wird allerdings dennoch meist fällig. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer hin.
Wer beim Ausscheiden aus dem Betrieb eine Abfindung bekommt, muss sie in jedem Fall bei der Steuererklärung im Jahr der Auszahlung angeben und in der Anlage N als Einnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit eintragen.
Damit durch die Zahlung die Steuerlast nicht sprunghaft steigt, lässt der Fiskus unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer sogenannten Fünftelregelung zu. Bei dieser Berechnungsweise wird fiktiv so verfahren, als würde der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils ein Fünftel der Abfindung erhalten. Das reduziert in aller Regel den zu zahlenden Steuerbetrag. Allerdings muss die sich aus der Fünftelung ergebende Gesamtsteuersumme sofort im Jahr des Erhalts der Abfindung gezahlt werden.