Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm erhöhe sich in diesem Fall das von einem Fahrzeug ausgehende Gefahrenpotenzial. Daher sei eine Mithaftung grundsätzlich gerechtfertigt, heißt es in einem Urteil (Aktenzeichen: 6 U 71/10), über das die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ berichtet.
Das Gericht gab damit der Schadensersatzklage eines Autofahrers nur teilweise statt. Der Kläger hatte die Richtgeschwindigkeit auf Bundesautobahnen von 130 Stundenkilometer um 30 Stundenkilometer überschritten. Als es zu einem Auffahrunfall kam, den der Kläger nicht verschuldet hatte, verlangte er von dem Unfallgegner den vollen Schadensersatz. Das OLG billigte ihm jedoch nur eine Schadensquote von 80 Prozent zu. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, bei Einhalten der Richtgeschwindigkeit wäre der Unfall wohl vermieden worden. Daher sei eine Haftung auch ohne Gesetzesverstoß begründet.