Topf vergessen: Nicht automatisch grob fahrlässig
Düsseldorf (dpa/tmn) - Ein vergessener Topf auf dem Herd ist nicht automatisch grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Vielmehr müssten verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.
Wer einen Topf mit Fett auf dem eingeschalteten Herd vergisst, handelt nicht automatisch grob fahrlässig. Bei der Bewertung dieser Frage müssten immer alle Umstände betrachtet werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: I-10 U 88/09), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte eine Hausfrau Schmalz ausgelassen. Zwischendurch verließ die Mieterin die Küche. Dabei vergaß sie den Topf auf dem eingeschalteten Herd. Das Fett entzündete sich und der anschließende Brand verursachte einen Schaden in Höhe von rund 75 000 Euro. Die Wohngebäudeversicherung des Vermieters wollte diese Summe bei der Mieterin einklagen.
Die Richter werten das Verhalten der Mieterin jedoch als Augenblicksversagen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Frau üblicherweise sorgfältig mit Töpfen und Pfannen umgehe. Da sie aber unter einer Konzentrationsschwäche leide, treffe der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hier nicht zu. Ihre Krankheit lasse den Schuldvorwurf in einem milderen Licht erscheinen.