Urteil: Verkäufer darf kaputte Ware reparieren

München (dpa) - Der neu gekaufte Schrank ist kaputt. Für den Käufer ist das ärgerlich, trotzdem muss er dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das defekte Teil zu reparieren. Ansonsten muss er alles zahlen, heißt es in einem aktuellen Gerichtsurteil.

Wenn neue Ware kaputt ist, müssen Käufer dem Verkäufer die Chance zur Reparatur geben. Ansonsten muss der Käufer auch für die kaputte Sache den vollen Kaufpreis bezahlen und darf diesen nicht mindern. Dies hat das Amtsgericht München in einem am Montag (19. Dezember) veröffentlichten Urteil klargestellt (Aktenzeichen: 274 C 7664/11). Wer sich als Käufer selbst nicht vertragstreu verhalte und eine Nachbesserung vereitele, könne sich nicht mehr auf sein Recht auf eine Kaufpreisminderung berufen. Einzige Ausnahme: Wenn eine Reparatur nicht möglich oder unzumutbar sei oder der Gegner sie ablehne.

Im konkreten Fall hatte ein Münchner im Juli 2009 eine Einbauküche gekauft. Weil eine der Türen klemmte, bezahlte er den Kaufpreis nur zum Teil. Das Einrichtungszentrum wollte die kaputte Tür reparieren und rief mehrmals an, um einen Termin zu vereinbaren. Der Käufer war aber nach Angaben des Gerichts im Laufe eines ganzen Jahres nicht zu erreichen. Daraufhin zog das Unternehmen vor Gericht und verlangte den restlichen Kaufpreis. Das Gericht gab dem Einrichtungshaus Recht und verurteilte den Käufer dazu, auch den restlichen Kaufpreis zu zahlen. Derartige Prozesse sind nach Gerichtsangaben häufig. Doch wer der Gegenseite nicht die Möglichkeit zur Nachbesserung gebe, scheitere in der Regel vor Gericht.