Umtausch und Co. bei Geschenken vom Weihnachtsmarkt

Erfurt (dpa/tmn) - Auf dem Weihnachtsmarkt findet man häufig nette Geschenke für seine Lieben. Doch was, wenn das Präsent an Weihnachten doch nicht so gut ankommt oder Mängel hat? Kann man es dann einfach reklamieren wie im Geschäft?

Oder gar umtauschen?

Für Geschenke vom Weihnachtsmarkt gilt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist. Mangelhafte Ware könne innerhalb von zwei Jahren reklamiert werden, erklärt die Verbraucherzentrale Thüringen. Käufer sollten sich daher den Namen und die Adresse des Händlers merken. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar an jedem Stand angebracht sein. Auch der Kaufbeleg sollte aufgehoben werden.

Wer sich nicht sicher sei, ob das Geschenk gut ankommt, sollte vor dem Kauf eine Umtauschmöglichkeit vereinbaren. Am besten sei es, sich dies schriftlich, etwa auf dem Kassenbon, bestätigen zu lassen, empfehlen die Verbraucherschützer. Gesetzlich verpflichtet seien Händler dazu allerdings nicht.