Verluste bei verfallenen Optionsscheinen - Klage prüfen
Berlin (dpa/tmn) - Optionsscheine, auch Warrants genannt, gelten als besonders risikoreiche Wertpapiere für Privatanleger. Wenn sie verfallen, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend machen.
Anschaffungskosten für verfallene Optionsscheine sind als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt (Az.: XI R 50/09), wie der Bund der Steuerzahler mitteilt. Die Rechtsprechung erging allerdings zur alten Rechtslage vor der Einführung der Abgeltungsteuer. Für Fälle ab dem 1. Januar 2009 darf sie nach einer Entscheidung des Bundesfinanzministeriums nicht angewendet werden. „Das heißt: Steuerzahler, die auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer die Kosten für verfallene Optionsscheine steuermindernd geltend machen möchten, müssen den Klageweg neu bestreiten“, erklärt Anita Käding vom Steuerzahlerbund.
Strittig war, ob ein steuerlich zu akzeptierender Verlust entstanden ist, wenn das Geschäft nicht durch Ausüben der Option beendet wird, sondern die Option verfällt und die Scheine von der Bank ausgebucht werden. Der BFH hatte entschieden, dass die Anschaffungskosten für die Optionsscheine Werbungskosten sind, auch wenn sie verfallen. Der Steuerzahler darf nicht in wirtschaftlich sinnloses Verhalten, wie zum Beispiel zum Ausüben einer Option getrieben werden, mit der ein noch größerer Verlust entstehen würde.
Da sich der Veräußerungsbegriff bei der Einführung der Abgeltungsteuer nicht geändert hat, spricht vieles dafür, dass die Gerichte wieder steuerzahlerfreundlich entscheiden würden. „Unter diesen Gesichtspunkten sollten die Betroffenen prüfen, ob sie eine eigene Klage anstreben“, rät Käding.