Verpflegung bis Hotelkosten - Neue Regeln für Dienstreisen
Köln (dpa/tmn) - Bei Dienstreisen können Berufstätige die Kosten zum Teil steuerlich absetzen. Allerdings erkennt das Finanzamt längst nicht alles an. Und einige Regelungen haben sich geändert. Einige Tipps im Überblick:
Verpflegungspauschalen:Für Geschäfts- oder Dienstreisen gelten hier seit Anfang 2014 leicht veränderte Sätze. Zuvor hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 6 Euro erstattet, wenn dieser mindestens 8 Stunden auf Geschäftsreise war. Waren es mindestens 14 Stunden, bekam er 12 Euro, bei 24 Stunden gab es 24 Euro. Nach der neuen Regelung fällt die erste Stufe weg: Nun gibt es die steuerfreie 12-Euro-Pauschale bei einer Abwesenheit ab 8 Stunden. Ist der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen 24 Stunden von seiner Wohnung entfernt, bekommt er wie zuvor 24 Euro. Laut dem Bund der Steuerzahler ist von einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auszugehen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner eigentlichen Arbeitsstätte tätig ist.
Übernachtungskosten:Das Finanzamt erkennt wie auch bisher schon Kosten für Übernachtungen in Hotels oder Pensionen an, wenn Arbeitnehmer auswärts arbeiten müssen. Die Ausgaben lassen sich dann als Werbungskosten absetzen. Allerdings müssen für solche Kosten Belege vorliegen. Einen Unterschied gibt es nun aber: Das Finanzamt verlangt, dass die Aufwendungen innerhalb von 48 Monaten geltend gemacht werden. Danach lassen sich nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nur noch bis zu 1000 Euro monatlich als Werbungskosten für Übernachtungen steuerlich geltend machen. Die Frist beginnt jedoch erneut, wenn der Arbeitnehmer die auswärtige Tätigkeit mindestens für sechs Monate unterbrochen hat.
Bonusmeilen: Mitarbeiter im Vertrieb oder Manager internationaler Konzerne sind oft Vielflieger und sammeln automatisch viele Bonusmeilen. Dann reizt es den einen oder anderen, auch mal privat nach London oder Madrid zu fliegen und dafür Bonusmeilen einzusetzen. Aber das ist keine gute Idee: Wer das ohne ausdrückliche Erlaubnis macht, kann seinen Job verlieren, warnt die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür.
Denn das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dienstlich erworbene Bonusmeilen grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehen und kein Privateigentum des Arbeitnehmers sind. Anders sei es nur, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erlaubt hat, die Bonusmeilen privat zu nutzen. In jedem Fall sei es ratsam, in den Arbeitsvertrag zu schauen oder zu klären, ob es eine betriebliche Vereinbarung dazu gibt.
Im Prinzip gilt das auch für Bonuspunkte bei der Bahncard der Deutschen Bahn: Auch sie können nicht einfach ungefragt für private Reisen verbraucht werden.