Wechseln bis 30. November: Mit der richtigen Steuerklasse sparen
Hannover (dpa/tmn) - Einmal im Jahr können Ehe- und eingetragene Lebenspartner die Kombination ihrer Steuerklassen verändern. Das zahlt sich vor allem aus, wenn ein Partner deutlich mehr verdient. Doch auch für Alleinerziehende und werdende Eltern kann sich das lohnen.
Wer noch in diesem Jahr seine Steuerklasse wechseln möchte, sollte sich beeilen. „Der Antrag auf einen Wechsel muss bis spätestens 30. November beim Finanzamt sein“, sagt Matthias Hetche, Lohnsteuerexperte bei der Oberfinanzdirektion (OFD) in Niedersachsen. „Nur dann kann der Arbeitgeber die neue Steuerklasse bei der Lohnabrechnung für Dezember berücksichtigen.“
Durch einen Steuerklassen-Wechsel können sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner ein höheres Nettoeinkommen sichern und müssen nicht warten, bis sie per Steuererklärung Geld zurückbekommen.
„Nach der Heirat teilt das Finanzamt beiden Partnern die Steuerklasse IV zu“, erklärt Hetche. „Hier bekommen sie vom Brutto genauso viel abgezogen wie vorher in Klasse I.“ Das sei für Partner mit gleichem Einkommen optimal. Steuere jedoch einer von beiden 60 Prozent oder mehr zum Haushaltseinkommen bei, zahle sich ein Wechsel aus. „Der Besserverdiener wählt dann Klasse III mit niedrigeren Abzügen“, sagt Markus Deutsch vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. „Im Gegenzug bekommt der andere, in klassischen Ehen meist die Frau, die Klasse V.„ Obwohl dort mehr abgezogen werde, stehe unterm Strich ein Plus.
Da diese Regelung viele Frauen davon abhielt, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, führte der Gesetzgeber 2010 die Kombination IV/IV plus Faktor ein. Diese ist jedes Jahr aufs Neue zu beantragen und berücksichtigt stärker die tatsächlichen Einkommensverhältnisse: Das Finanzamt errechnet dabei einen Faktor, der jeweils mit der Lohnsteuer multipliziert wird. „Dadurch entspricht diese genauer als bisher der tatsächlich fälligen Einkommenssteuer„, betont Markus Deutsch. Dagegen drohe Paaren mit der Kombination III/V bei der Steuererklärung regelmäßig eine Nachzahlung. Diese falle umso höher aus, je stärker sich beide Einkommen unterschieden.
Ein Wechsel der Steuerklassen ist möglich, wenn beide Partner abhängig beschäftigt sind. „Wechseln dürfen aber auch Ehegatten und Lebenspartner, deren Partner selbstständig ist“, erklärt Matthias Hetche. Das lohne sich, wenn der angestellte Partner deutlich mehr verdient. Dieser wähle dann sinnvollerweise die Klasse III, der Selbstständige bleibt ohne Steuerklasse.
Ein Wechsel steht auch Alleinerziehenden in der Steuerklasse I offen: „Sie haben Anspruch auf Steuerklasse II, wenn in ihrem Haushalt mindestens ein Kind lebt, für das sie Kindergeld bekommen“, sagt Markus Deutsch vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Ob jemand ledig, verheiratet, getrennt lebend oder verwitwet sei, spiele keine Rolle. Die Vorteile in Klasse II, unter anderem ein Entlastungsbetrag von 1308 Euro im Jahr, reduzierten ebenfalls die Höhe der Lohnsteuer. „Allerdings muss der Antragsteller dem Finanzamt zuvor schriftlich versichern, dass in seinem Haushalt keine weitere volljährige Person lebt“, erläutert der Experte. Wer sich kürzlich getrennt habe, müsse auch dies mitteilen. Änderten sich in der Folge die Lebensverhältnisse, weil etwa ein neuer Partner einziehe, sei auch die Steuerklasse wieder zu ändern.
Grundsätzlich erlaube das Finanzamt Steuerzahlern einen Wechsel pro Jahr, erklärt Matthias Hetche. Unter Umständen sei jedoch ein weiterer Wechsel möglich. Dies gelte, wenn einer der Partner keinen Arbeitslohn mehr bezieht, einen neuen Job beginnt oder Ehegatten sich dauerhaft trennen. „Auch Paare, die ein Kind erwarten und Elterngeld beantragen wollen, dürfen außer der Reihe wechseln.„ In solchen Fällen sei es die beste Lösung, wenn die Frau rechtzeitig Steuerklasse III wähle - selbst wenn sie weniger oder gar kein Geld verdiene. Denn die Höhe des Elterngeldes bemisst sich am vorherigen Nettoeinkommen. Das Bundessozialgericht hat dieses Vorgehen 2009 abgesegnet (Az.: B10 EG3/08R).
Welchen Effekt ein solcher Wechsel für werdende Eltern haben kann, hat Stiftung Warentest errechnet: Verdient die Frau beispielsweise 3000 Euro brutto monatlich, käme sie in Steuerklasse V auf rund 1477 Euro netto. Auf dieser Basis läge ihr Elterngeld bei 906 Euro im Monat. Wechselt sie rechtzeitig in Steuerklasse III, würde das Nettoeinkommen auf 2105 Euro und das spätere Elterngeld auf 1314 Euro steigen. Auf den maximalen Bezugszeitraum von zwölf Monaten hochgerechnet ergäbe das ein Plus von rund 4900 Euro. Der Mann hätte in dieser Zeit in Klasse V zwar höhere Abzüge - doch im Zuge der Steuererklärung würde die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet.