Verdacht auf Behandlungsfehler: Was Patienten tun können

Bielefeld (dpa/tmn) - Mehr als 12 000 Beschwerden hat es im vorigen Jahr wegen Behandlungsfehlern bei Ärzten gegeben. Betroffene Patienten sollten mit ihrem Unmut erst zum Arzt gehen. Aber was tun, wenn sie dort nicht weiterkommen?

Bielefeld (dpa/tmn) - Mehr als 12 000 Beschwerden hat es im vorigen Jahr wegen Behandlungsfehlern bei Ärzten gegeben. Betroffene Patienten sollten mit ihrem Unmut erst zum Arzt gehen. Aber was tun, wenn sie dort nicht weiterkommen?

Erster Ansprechpartner beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler ist in der Regel der behandelnde Arzt. Häufig kommen Betroffene mit ihrem Anliegen bei Arzt oder Klinik aber nicht weiter. Dann stehen ihnen zwei andere Ansprechpartner zur Verfügung: die eigene Krankenkasse und die Schlichtungsstelle der regional zuständigen Ärztekammer. Letzter Schritt sei eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz, sagt Judith Storf von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Sie arbeitet in der UPD-Beratungsstelle Bielefeld.

Zunächst geht es um die Frage, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Arzt schuldhaft etwas falsch gemacht hat und der Patient dadurch einen Schaden davon getragen hat. „Auch mangelnde Aufklärung vor einer Operation ist schon ein Behandlungsfehler“, betont Storf.

Am besten fertigt der Patient zuerst ein Gedächtnisprotokoll an. Darin notiert er den Behandlungsverlauf sowie Namen und Adressen möglicher Zeugen. Außerdem sollte er Fotokopien seiner Krankenakte vom Arzt oder Krankenhaus anfordern, empfiehlt die UPD. Denn der Patient selbst müsse beweisen, dass ihm durch fehlerhaftes Verhalten des Mediziners oder der Klinik ein Schaden entstanden ist.

Bevor ein gesetzlich Krankenversicherter den Rechtsweg einschlägt, sollte er sich um eine außergerichtliche Einigung bemühen. Dazu bittet er am besten seine Kasse um ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK). „Wenn das Gutachten bestätigt, dass der Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht, ist das ein gewichtiges Argument“, erläutert Storf.

Damit könnten sich Patienten erneut an den „Verursacher“ des Behandlungsfehlers wenden - in der Hoffnung auf Entschädigung über die Haftpflichtversicherung von Arzt oder Klinik. Diese lässt sich möglicherweise auch über die Schlichtungsstelle der regional zuständigen Ärztekammer erzielen. Bringen all diese Schritte nichts, ist eine Zivilrechtsklage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz der letzte Ausweg.

Wie aus der jetzt von der Bundesärztekammer vorgestellten Behandlungsfehler-Statistik hervorgeht, haben sich im Jahr 2012 mehr als 12 200 Patienten an die Gutachterstellen der Ärzteschaft wegen des Verdachts auf Behandlungsfehler gewandt. Bearbeitet wurden 7578 Anträge zu mutmaßlichen Fehlern. Am häufigsten standen die Vorwürfe im Zusammenhang mit Knie- und Hüftgelenkarthrosen sowie Unterarm-, Unterschenkel- und Sprunggelenkfrakturen.