Auszug aus der Wohnung: Wann ein Mieter streichen muss
Berlin (dpa/tmn) - Schönheitsreparaturen können auch fällig werden, wenn die Wohnung beim Einzug nicht frisch renoviert war. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 65 S 106/15), über die die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ berichtet (Heft 9/2016).
Im konkreten Fall hatte der Vermieter bereits ein halbes Jahr vor dem Einzug des Mieters die Wohnung renovieren lassen. Der Mieter weigerte sich bei seinem Auszug, die Räume zu renovieren. Er argumentierte, dass die Wohnung beim Einzug bereits renovierungsbedürftig gewesen sei. Der Vermieter verrechnete daraufhin dessen Kaution mit seinen eigenen Schadenersatzansprüchen, die er für die nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen forderte. Dagegen klagte der Mieter - kam damit aber nicht durch.
Die Richter des Landgerichts Berlin stellten klar, dass der Vermieter die Räume nicht frisch renoviert an den Mieter übergeben muss. Die Klausel für Schönheitsreparaturen sei auch dann wirksam, wenn bereits ein halbes Jahr vor dem Einzug des Mieters eine Firma die Wohnung renoviert hat. Das gilt insbesondere, wenn der Renovierungszustand der Wohnung laut Übergabeprotokoll beim Einzug in Ordnung war. Das Protokoll hatten Mieter und Vermieter zu Beginn des Vertragsverhältnisses unterschrieben.
Behauptet der Mieter, dass die Wohnung beim Einzug renovierungsbedürftig oder nicht renoviert gewesen sei, müsse er dies auch beweisen können. Im konkreten Fall konnte der Mieter jedoch keine ausreichenden Beweise vorlegen. Der Vermieter hingegen hatte eine Rechnung einer Fachfirma vorgelegt, wonach die Wohnung ein halbes Jahr vor Einzug renoviert worden sei.