Das Baumfällen lässt sich nicht einfach auf den Mieter umlegen Vermieter muss Kosten tragen

DÜSSELDORF · (bü). Das Landgericht München I hat entschieden, dass Kosten, die einem Vermieter für das Fällen eines morschen Baumes entstanden sind, als „Gartenpflege“ auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

Es handele sich um umlagefähige Betriebskosten. Mieter können nicht argumentieren, es seien Instandhaltungsmaßnahmen, die vom Vermieter zu bezahlen seien. Zur „Gartenpflege” im Sinne der Betriebskostenverordnung gehöre auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes – auch wenn solche Baumfällkosten regelmäßig erst nach Jahrzehnten entstünden. Es gebe keine besondere Schutzwürdigkeit des Mieters. Das Absterben von Bäumen stelle eine natürliche Entwicklung dar und das Fällen eine „für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendige Maßnahme“. (AZ: 31 S 3302/20)

Das Amtsgericht Düsseldorf legte den Begriff „regelmäßig“ ähnlich aus wie die Richter in München. Dort war ein Baum hinter einem Mehrfamilienhaus so hochgewachsen, dass er die Licht- und Luftzufuhr der Mieter einschränkte. Der Vermieter ließ den Baum fällen und legte die Kosten dafür auf die Mieter um. Das Gericht segnete das ab. (AZ: 33 C 6544/02)

Die meisten Gerichte legen die Vorschriften dazu jedoch „mieterfreundlich“ aus. So auch das Amtsgericht Leipzig. Dort wurde zwar auch deutlich, dass sich Mieter grundsätzlich an den Kosten für Pflanzenpflege rund ums Haus beteiligen müssen. Für einen Holzfäller, den der Vermieter bestellt, um zwei Bäume entfernen zu lassen, gelte das aber nicht. Es dürfen nur Ausgaben umgelegt werden, die dem Vermieter für die „laufende Gartenpflege“ entstehen. (AZ: 168 C 7340/19)

Ein Blick in den Norden. Dort hatte ein Sturm in Hamburg einen Baum umknicken lassen, der im Garten eines Grundstücks eines Mehrfamilienhauses stand. Der Vermieter ließ den Baum fällen und wälzte die Kosten dafür (immerhin 1800 Euro) bei der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Mieter ab. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese strich den Posten mit der Begründung, die Angelegenheit gehöre nicht zu den „laufenden Nebenkosten in der jährlichen Abrechnung“. (AZ: 531 C 227/13)

Auch das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg urteilte, dass eine Baumfällung keine „regelmäßige ordentliche Gartenpflege“ sei – im Gegensatz zu den Aufwendungen für das Schneiden oder Ausästen von Bäumen. (AZ: 106 C 110/09) Und im Ruhrgebiet gilt ebenfalls – zumindest aus Sicht des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer –, dass ein Vermieter die Kosten für das Fällen eines Baumes nicht als Betriebskosten umlegen darf. Hier hatte der Baum eine Mauer eingedrückt und stellte eine Gefahrenquelle dar. Weil eine solche Fällung nicht „regelmäßig“ stattfinde, sei sie nicht umlegbar. (AZ: 7 C 109/03)