BGH: Fettbrand muss keine grobe Fahrlässigkeit sein

Karlsruhe (dpa/tmn) - Wird erhitztes Fett in einem Topf nicht ständig beaufsichtigt und löst einen Brand aus, gilt dies nicht automatisch als grob fahrlässig. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Aktenzeichen: VI ZR 196/10).

Vielmehr könne in solchen Fällen auch lediglich ein sogenanntes Augenblicksversagen vorliegen, wodurch Regressansprüche der Versicherung entfallen. Der BGH wies mit seinem Urteil die Klage einer Gebäudeversicherung gegen einen Mieter ab. Dieser hatte Fett in einem Kochtopf erhitzt und dann das Zimmer verlassen, um den Fernseher einzuschalten. Allerdings wurde der Mieter vom Programm abgelenkt und blieb daher länger weg als beabsichtigt. Inzwischen fing das überhitzte Fett Feuer. Der Brand erfasste das gesamte Haus und verursachte einen Schaden von 150 000 Euro.

Der BGH hatte ein Einsehen mit dem Mieter. Sein Versagen sei kein besonders grobes Fehlverhalten. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Mieter unter Alkoholeinfluss gestanden hätte. Das habe die Versicherung aber nicht nachweisen können.