Grundstückskauf: Haftungsausschluss gilt auch bei Käferbefall

Koblenz (dpa/tmn) - Beim Verkauf seines Hauses sichert sich der Besitzer meist dagegen ab, für Schäden, die im Nachhinein bekannt werden, zu haften. Dabei muss er vor allem glaubhaft machen, nichts von ihnen gewusst zu haben.

Wer im notariellen Kaufvertrag die Haftung des Verkäufers für Mängel des Grundstücks ausschließt, muss auch einen Befall des Grundstücks mit Käfern hinnehmen. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 4/2013) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Grundstückskäufer nachweisen kann, dass der Verkäufer von dem Käferbefall gewusst und ihn arglistig verschwiegen hat (Az.: 2 U 1020/11).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage der Käuferin eines Grundstücks ab. Die Klägerin hatte ein Haus gekauft, bei dem sich später herausstellte, dass es mit Buckelkäfern befallen war. Sie wollte daher vom Kaufvertrag zurücktreten und weigerte sich, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Das OLG sah dafür keine rechtliche Grundlage. Zwar sei der Käferbefall ein sogenannter Sachmangel, den ein Grundstückskäufer regelmäßig nicht hinnehmen müsse. Hier sei aber die Haftung des Verkäufers für solche Mängel im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden. Ein bewusstes Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer habe die Klägerin nicht beweisen können.