Lärm oder Schmutz - Bei Mängeln kann Miete gemindert werden

Berlin (dpa/tmn) - Laute Nachbarn, Schmutz von der Baustelle, eine kaputte Heizung - Mängel wie diese berechtigen zu einer Mietminderung. Die Beanstandung muss jedoch zuvor bei Vermieter eingegangen sein.

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„Wenn der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung eingeschränkt ist, haben Mieter das Recht dazu, weniger Miete zu zahlen“, erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Wichtig ist aber, dass Mieter den Vermieter vorher über den Mangel informiert haben. „Er muss ja die Möglichkeit haben, den Fehler zu beheben.“

Informiert der Mieter den Vermieter nicht, kann das unangenehme Folgen haben. Stellt er die Mietzahlung einfach ein oder zahlt weniger Miete, kann er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) gekündigt werden (Az.: VIII ZR 330/09). Ob den Vermieter ein Verschulden an den Fehlern trifft, ist unerheblich, ergänzt der Deutsche Mieterbund. Wichtig ist allein, dass ein Mangel vorliegt. Eine Ausnahme gilt allerdings für Schäden, die der Mieter selbst verursacht hat.

Wie hoch die Mietminderung ausfällt, müssen Mieter selbst ermitteln. Grundlage ist hierbei nach Angaben des Mieterbundes die Bruttomiete. „Die Höhe der Minderung hängt sehr vom Einzelfall ab“, erklärt Storm. Ein Beispiel: Fällt die Heizung im Winter aus, kann eine Mietminderung von 100 Prozent gerechtfertigt sein. Im Sommer wäre diese Quote zu hoch. Wichtig zu beachten: Die Miete kann immer nur für den Zeitraum gemindert werden, in dem der Mangel besteht.

Einige Beispiele: Baulärm, der durch den Bau einer ICE-Trasse hervorgerufen wird, berechtigt nach Ansicht des Landgerichts Wiesbaden zu einer Mietminderung von 10 bis 20 Prozent (Az.: 3 S 77/99). Sind die Wände des Schlafzimmers von Schimmel befallen, ist eine Reduzierung der Bruttomiete um 15 Prozent angemessen, befand das Landgericht Lübeck (Az.: 1 S 106/13).

Kinderlärm müssen Nachbarn aber hinnehmen. So entschied etwa das Landgericht Heidelberg, dass die Lärmbelästigung durch Kinder betroffene Mieter nicht zu einer Mietminderung berechtigt (Az.: 8 S 2/96).