Können Mängel nur auf eine bestimmte Weise behoben werden, dürfen Auftraggeber ein anderslautendes Angebot des Handwerkers zurückweisen. Im verhandelten Fall hatte ein Hauseigentümer bei einem Handwerker eine Holztreppe bestellt, die allerdings mangelhaft eingebaut wurde. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Mangel im eingebauten Zustand nicht zu beheben sei. Die Treppe musste wieder ausgebaut werden. Diesen Aufwand wollte der Handwerker jedoch nicht betreiben und schlug andere Maßnahmen vor, die der Auftraggeber verweigerte.
Die Richter gaben dem Auftraggeber Recht. Zwar sei es grundsätzlich Angelegenheit des Handwerkers zu entscheiden, wie er den vertragsgerechten Zustand herstelle. Sei dies jedoch nur auf eine Weise möglich, sei er dazu verpflichtet, entsprechend vorzugehen.