Wohnung noch vermietet: Keine Provision für Makler

München (dpa/tmn) - Ein Makler muss sicherstellen, dass eine Wohnung zum Zeitpunkt des Angebots zur Verfügung steht. Sonst verliert er den Anspruch auf seine Provision, entschied das Amtsgericht München, wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.

Der Verlust der Provision für den Makler gilt auch dann, wenn der Vermieter die Wohnung später an den ursprünglichen Vertragspartner des Maklers vermietet (Aktenzeichen: 233 C 17880/09). Im dem Fall beauftragte ein Ehepaar einen Immobilienmakler, für sie ein Ladenlokal für einen Backshop zu suchen. Der Makler hatte zu dieser Zeit einen Auftrag von einem Backshop-Betreiber, der einen Nachmieter suchte. Der Makler bot dem Ehepaar das Geschäft an. Allerdings stand das Geschäft laut Vermieterin zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung.

Nach etwa einer Woche teilte die Vermieterin dem Ehepaar mit, dass das Ladenlokal nun frei sei. Das Ehepaar griff zu und schloss mit der Vermieterin den Mietvertrag ab. Daraufhin forderte der Makler seine Provision. Das Ehepaar zahlte aber nicht und argumentierte, dass der Laden zum Zeitpunkt der Vermittlung noch nicht zur Verfügung gestanden habe.

Die Klage des Maklers hatte keine Erfolg. Wenn ein Makler ein Objekt vermittle, müsse er sicherstellen, das sein Auftraggeber sofort in konkrete Verhandlungen eintreten könne. Das setze voraus, dass der Vermieter zum Abschluss eines Mietvertrages bereit sei.