Krankengeld für pflegende Eltern

Hilfe: Wenn das Kind krank ist, müssen Mütter oder Väter nicht arbeiten.

Düsseldorf. Welche Unterstützung können berufstätige Eltern erwarten, wenn ihr Kind oder sie selbst krank werden? Falls die Tochter die Röteln bekommt oder der Sohn sich ein Bein bricht, haben berufstätige Eltern zumindest einen Anspruch, unbezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden - sofern das erkrankte Kind unter zwölf Jahre alt ist. Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer, auch dann, wenn sie privat krankenversichert sind. Geregelt ist dies im fünften Sozialgesetzbuch (Paragraph 45).

Ausschließlich gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, wenn sie wegen der Krankheit ihres Kindes zu Hause bleiben müssen. Voraussetzung ist, dass das Kind gesetzlich versichert ist. Und der Arzt muss die Notwendigkeit bescheinigen, dass die Tochter oder der Sohn gepflegt oder betreut wird. "Das muss in der Regel schon am ersten Tag der Krankheit erfolgen", sagt Ines Sebastian von der BKK Gesundheit. Nach ihrer Erfahrung wird das Angebot viel genutzt: "Besonders wenn wir eine Grippewelle haben, stapeln sich bei uns die Anträge".

Geldtipp

Ist ein Elternteil allerdings nicht erwerbstätig, so kann der Verdienende in der Regel kein Kinderkrankengeld beanspruchen. Für jedes Kind werden pro Elternteil bis zu zehn Krankengeld-Tage im Jahr gewährt, für beide Elternteile zusammen also 20 Tage. Bei mehreren Kindern zahlen die Kassen maximal für 25 Tage pro Elternteil, insgesamt also für 50 Tage. Die Kasse übernimmt 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens des Elternteils, der zu Hause bleibt.

Falls ein (Klein-)Kind ins Krankenhaus muss, kann dort ein Elternteil mit aufgenommen werden, ohne dass der Familie dadurch Kosten entstehen. Voraussetzung dafür ist, dass eine medizinische Notwendigkeit hierfür besteht. Wie diese nachgewiesen werden muss, unterscheidet sich von Kasse zu Kasse.

Wenn der Elternteil, der sonst den Haushalt führt und die Kinder nach der Schule versorgt, selbst ins Krankenhaus muss, ist bei Familien meist "Land unter". In solchen Fällen haben gesetzlich Versicherte, in deren Haushalt ein versichertes Kind lebt, das jünger als zwölf Jahre oder behindert ist, Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe.

Wichtig: AOK, Barmer & Co. müssen nach dem Gesetz nur dann eintreten, wenn die Hausfrau oder der Hausmann im Krankenhaus liegt oder in Kur (Reha) ist. Einzelne Kassen bieten jedoch mehr. So übernimmt die BKK Gesundheit beispielsweise die Kosten für Haushaltshilfen auch dann, wenn die Hausfrau oder der Hausmann krank zu Hause liegen und sich nicht um Kinder und Haushalt kümmern können.

Haushaltshilfen findet man meist über die Wohlfahrtsverbände. Doch auch Nachbarn, Freunde oder Verwandte können oft als - bezahlte - Haushaltshilfen einspringen. Wenn der Ehepartner, Verwandte oder Verschwägerte im Haushalt des erkrankten Elternteils aushelfen, kommen die Kassen unter Umständen für den Verdienstausfall und Fahrtkosten auf.

Ein (verdienender) Ehemann kann also beispielsweise für die Zeit, in der er für seine erkrankte Frau bei der Kinderbetreuung einspringt, 14 Tage unbezahlten Urlaub nehmen und von seiner Krankenkasse den Lohnausfall erstattet bekommen. Wichtig ist jedoch: Die Genehmigung einer Haushaltshilfe sollte man sofort bei seiner Kasse beantragen. Die Kostenerstattung bzw. die Bewilligung kann etliche Wochen in Anspruch nehmen.