Parken auf Privatgrundstück kann teuer werden
Grundstücksbesitzer dürfen laut Bundesgerichtshof Falschparker abschleppen lassen.
Karlsruhe. Für den Magdeburger Fußballfreund Oliver H. dürfte es das teuerste Heimspiel seiner Fan-Karriere gewesen sein. Vor dem Match seines Teams parkte er sein Auto bei einem Supermarkt, kaufte sich Zigaretten und lief zum benachbarten Stadion. Als er nach dem Abpfiff allerdings zurück zum Parkplatz kam, war sein Auto weg.
Der Besitzer des Platzes hatte den Wagen abschleppen lassen. Er sagte, Oliver H. hätte auf dem Kundenparkplatz nicht parken dürfen. Der Fußballfan klagte, kassierte am Freitag vor dem Bundesgerichtshof (BGH) aber eine Abfuhr.
Natürlich müsse er zahlen, denn der Besitzer eines privaten Grundstückes habe das Recht, Falschparker abschleppen zu lassen. "Das unbefugte Benutzen eines fremden Parkplatzes ist verbotene Eigenmacht", begründete der V. Zivilsenat des BGH seine Entscheidung.
Soll heißen: "Wenn ich der Besitzer einer Fläche bin, dann habe ich auch das Recht, dass diese Fläche von Unbefugten freigehalten wird", sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Krüger nach der Urteilsverkündung und verwies auf das sogenannte Selbsthilferecht. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob das Abschleppen verhältnismäßig sei oder nicht, ob also noch genügend andere Parkplätze frei sind.
Während der Fußballfan laut Gesetz die 150 Euro für das Abschleppen zu Recht zahlen musste, erhält er die ebenfalls eingeforderten Inkassokosten in Höhe von 15 Euro zurück.
Unerheblich für den Streit vor Gericht war die Tatsache, dass der Parkplatzbesitzer bereits durch ein Schild darauf aufmerksam gemacht hat, dass das Parken am Einkaufszentrum nur für Kunden, nur für die Dauer von 90 Minuten und nur mit einer Parkscheibe erlaubt ist.
Ebenfalls auf der Tafel: Die Warnung, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Der klagende Augenoptiker will aber nach eigener Aussage das Schild nicht gesehen und die Parkscheibe vergessen haben.