Wann sind Kinder haftbar?
In bestimmten Fällen kann der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleiben.
Zweibrücken. Der Eigentümer eines Gartenhauses zweifelte an der Justiz: Obwohl ein Elfjähriger beim "Zündeln" die Gartenlaube abgebrannt hatte, konnte der Mann weder gegen den Jungen noch gegen dessen Eltern Schadenersatz durchsetzen. Die vermeintliche "Blindheit" von Justitia ist allerdings vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt.
Denn zum einen haften Kinder erst dann, wenn sie nachweislich über eine Einsicht für ein Fehlverhalten verfügen - wer mit seinen Ansprüchen hier leer ausgeht, kann dann nur noch die Eltern in Haftung nehmen. Entgegen der landläufigen Meinung haften sie zum anderen aber auch nicht für ihre Kinder - jedenfalls nicht ohne weiteres.
Am Ende kann es also sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzenbleiben.So fehlte dem Jungen in dem Fall vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken "die Einsichtsfähigkeit", urteilten die Richter - und den Eltern könne keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorgehalten werden (Az.: 4 U 137/05). Die Aufsichtspflicht ist der zentrale Punkt in vielen gerichtlichen Entscheidungen zum Thema.
So befanden die Richter in diesem Fall, gerade im ländlichen Raum sei es üblich, dass Kinder auch längere Zeit unbeaufsichtigt spielen würden. Hätten sie bisher keinen Anlass zur Sorge gegeben, bestehe keine "ständige Beobachtungspflicht" der Eltern.
Entsprechend urteilten zum Beispiel auch die Oberlandesgerichte Frankfurt (Az.: 1 U 185/04) und Oldenburg (Az.: 1 U 73/04). Auch der Bundesgerichtshof fällte jüngst zwei Urteile zur Aufsichtspflicht: Dem einen zufolge dürfen Eltern normal entwickelte Kinder auch ohne Aufsicht im Freien spielen lassen, wenn sie sich über das Treiben der Kinder "in großen Zügen" einen Überblick verschaffen (Az.: VI ZR 199/08). Im konkreten Fall hatte ein siebeneinhalbjähriges Kind mehrere Fahrzeuge zerkratzt und wurde auch zu Schadenersatz verurteilt.
Die Klage gegen die Eltern wiesen die Bundesrichter aber ab, sie hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Im zweiten Fall urteilte das Gericht, dass bei einem Kind von fünfeinhalb Jahren die Aufsichtspflicht verletzt wird, wenn die Eltern nicht mindestens im Abstand von 30 Minuten nachsehen, was das Kind treibt (Az.: VI ZR 51/08).
Der siebte Geburtstag kann dabei juristisch entscheidend sein. Denn vorher haften Kinder grundsätzlich nicht selbst. Danach gilt als Maßstab ihre Einsichtsfähigkeit. Allerdings hat der Gesetzgeber für die Teilnahme am Straßenverkehr eine Haftung erst ab Vollendung des zehnten Lebensjahres angenommen - vorausgesetzt das Kind hat den Schaden nicht vorsätzlich verursacht.
Für Unfälle im Straßenverkehr, die ein über zehnjähriges Kind verursacht hat, entfällt nach Ansicht des Landgerichts Kaiserslautern (Az.: 3 S 20/05) zum Beispiel eine Haftung, wenn sich das Kind in einer "typischen Überforderungssituation" befunden hat. Allerdings streitet die Justiz, ob ein "Verkehrsunfall" auch dann anzunehmen ist, wenn Schäden an geparkten Fahrzeugen entstehen.
So haben das Amtsgericht Grünstadt (Az. 2 C 4/04) und das Landgericht Trier (Az.: 1 S 104/03) dies in Fällen verneint, bei denen ein neunjähriges Kind mit seinem Fahrzeug gegen ein parkendes Fahrzeug gestoßen war.
Dagegen befand das Amtsgericht Unna gemäß der Ausnahmeregelung für den Straßenverkehr, dass ein unter zehnjähriges Kind in diesen Fällen nicht hafte (Az.: 14 C 275/03) - unabhängig von seiner Einsichtsfähigkeit.
Umstritten ist zwischen den Gerichten, inwieweit besondere Sicherungsvorkehrungen zum Schutz Minderjähriger erforderlich sind. So urteilte beispielsweise das Oberlandesgericht Saarbrücken, dass der Veranstalter eines Kinderfußballturniers besondere Sicherungspflichten habe (Az.: 4 U 711/04).
Das Landgericht Kaiserslautern forderte die ständige Beobachtung von Kindern im Turnunterricht (Az.: 1 S 145/05), das Oberlandesgericht Frankfurt beim Minigolfspielen (Az.: 3 U 91/06). Großzügiger urteilten die Oberlandesrichter in Koblenz: Sie entschieden, dass Spielgeräte nicht jede Verletzung ausschließen müssten (Az.: 5 U 216/05 und 5 U 915/07).