Hygiene bis Homeoffice Was Arbeitgeber zur Bekämpfung des Coronavirus tun können
Köln · Das neuartige Coronavirus durchdringt viele Lebensbereiche wie Freizeit, Schule oder Sozialleben. Neuinfektionen drohen überall, wo Menschen zusammenkommen - grundsätzlich also auch bei der Arbeit.
Experten des Science Media Centers in Köln geben Tipps, wie das Infektionsrisiko bei der Arbeit reduziert werden kann:
HYGIENEREGELN VERSCHÄRFEN
In den Arbeitsräumen sollten Arbeitgeber verstärkt die Atemwegs- und Handhygiene durchsetzen. Hier gelten die üblichen Regeln wie regelmäßiges und gründliches Händewaschen, die anschließende Desinfektion sowie das Niesen in die Armbeuge. Die Hände sollten möglichst vom Gesicht ferngehalten werden. Auf Nähe zu Kollegen und auf Händeschütteln sollte verzichtet werden. Der Arbeitgeber sollte darüber hinaus für eine routinemäßige gründliche Reinigung der Arbeitsumgebung sorgen.
AUF SYMPTOME ACHTEN UND MITARBEITER FREISTELLEN
Kranke oder gefährdete Mitarbeiter sollten angehalten werden, vorsorglich zu Hause zu bleiben. Wer mit akuten Symptomen einer Atemwegserkrankung wie etwa Husten oder Atemnot zur Arbeit kommt oder tagsüber krank wird, sollte von anderen Mitarbeitern getrennt und sofort nach Hause geschickt werden. Mitarbeiter, denen es zwar gut geht, die aber ein infiziertes Familienmitglied zu Hause haben oder anderweitig Kontakt mit Infizierten hatten, sollten umgehend ihren Vorgesetzten benachrichtigen.
HOMEOFFICE ANBIETEN UND KRISENAUFSTELLUNG PRÜFEN
Um die Mitarbeiterschaft wie auch die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens weitestgehend zu schützen, sollten Arbeitgeber die Möglichkeiten für Heim- und Telearbeiten prüfen und auch nutzen. Im Unternehmen sollten zudem Schlüsselelemente in den Arbeitsabläufen identifiziert werden, damit die Abwesenheit einzelner Mitarbeiter nicht die Funktionsfähigkeit des gesamten Betriebs beeinträchtigt oder vollständig gefährdet.
REISEPLÄNE GENAU PRÜFEN UND RISIKEN BEACHTEN
Bevor Mitarbeiter auf Reisen geschickt werden, sollten die aktuellen Empfehlungen für das betroffene Land geprüft werden. Hinweise zu möglichen Gefahren finden sich etwa im Internetangebot des Auswärtigen Amts.
Liegt eine offizielle Reisewarnung für eine Region vor, entspricht den Industrie- und Handelskammern zufolge eine Anordnung von Dienstreisen dorthin im Regelfall nicht billigem Ermessen gemäß Paragraf 106 Gewerbeordnung. In diesem Fall habe der Arbeitnehmer das Recht, die Dienstreise zu verweigern, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen zu fürchten.
Generell sollten Mitarbeiter vor Reiseantritt auf Symptome einer akuten Atemwegserkrankung achten sowie gegebenenfalls ihren Vorgesetzten benachrichtigen und zu Hause bleiben. Der Vorgesetzte ist auch umgehend zu informieren, wenn während einer Reise eine Erkrankung auftritt.
cfm/hex