Weihnachten: Welche Geschenke gelten als Bestechung?

Arbeitnehmer dürfen nicht alles bedenkenlos annehmen.

Berlin. Arbeitnehmer dürfen nicht jedes Geschenk bedenkenlos annehmen, auch zu Weihnachten nicht. Zwar ist nicht jeder Schokoweihnachtsmann sofort rechtlich bedenklich. "Aber Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr sind nach Paragraf 299 StGB strafbar", sagte Christian Groß, Jurist beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag in Berlin.

Wer ein Geschenk bekommt und dafür einen Kunden oder Geschäftspartner seines Arbeitgebers bevorzugt behandelt, riskiert also Konsequenzen.

Bis zu welchem Wert Geschenke unbedenklich sind, ist im Gesetzestext nicht geregelt. "Klare Kriterien lassen sich da nicht aufstellen", sagte Groß. "Wenn ein leitender Angestellter eine Flasche Sekt bekommt, ist das in aller Regel noch nicht strafbar", erläuterte der Jurist. "Er würde seine Aufträge so oder so vergeben und sich davon kaum beeinflussen lassen."

Eine "Bagatellgrenze" gebe es allerdings offiziell nicht - auch ein Geschenk für 10 Euro ist nicht in jedem Fall unbedenklich. "Eine Musicalkarte für 100 Euro wäre schon ein beachtliches Geschenk. Da sollten die Alarmglocken klingeln", sagte Groß.

Die entscheidende Frage laute: "Beeinflusst mich das in irgendeiner Weise, wenn ich das Geschenk annehme?" Wer das guten Gewissens verneinen kann, muss sich keine Vorwürfe machen. "Wenn ich zum Beispiel einen Taschenkalender annehme, wie sie gleich mehrfach ins Büro kommen, dann ist nicht davon auszugehen, dass mein Verhalten davon abhängt."

Gerade in einer Grauzone, bei der sich der Arbeitnehmer nicht sicher ist, ob er das Geschenk annehmen darf, sollte er sich das genehmigen lassen. "Stimmt der Arbeitgeber zu, kann der Arbeitnehmer nicht mehr belangt werden. Dann ist er auf der sicheren Seite."

Und das ist im Zweifelsfall besser: "Im Fall von Bestechlichkeit droht einerseits die fristlose Kündigung, aber es kann andererseits auch strafrechtliche Folgen geben", erklärte Groß. "Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe vor." Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt wesentlich davon ab, wie stark der Arbeitgeber geschädigt wurde.

Strikter sind die Regeln für Beamte und andere Amtsträger: "Die Annahme eines Vorteils ist in diesem Fall grundsätzlich immer strafbar, wenn dies in Zusammenhang mit der Dienstausübung geschieht", sagte Groß. "Und der Schenker macht sich ebenfalls der strafbaren Vorteilsgewährung schuldig." Straffreiheit könne gewährt werden, wenn die Behördenleitung die Annahme des Geschenks genehmigt.

Aber auch in der Privatwirtschaft wird beim Thema Bestechlichkeit genauer hingeguckt: "Fälle wie Siemens haben dazu beigetragen, dass Unternehmen insgesamt sensibler geworden sind", sagt Groß.