Lufthansa-Streik: Was Kunden jetzt wissen müssen

Hannover (dpa/tmn) - Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, muss die Airline schnellstmöglich eine Ersatzbeförderung organisieren. Außerdem ist sie verpflichtet, am Flughafen gestrandete Passagiere bei längeren Verspätungen mit Essen und Getränken zu versorgen.

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Die Lufthansa kehrt erst am Donnerstag (10. September) zu ihrem normalen Flugplan zurück, auch wenn der aktuelle Pilotenstreik vom Landesarbeitsgericht Hessen gekippt worden ist. Das geschehe aus Gründen der Planungssicherheit, erklärte das Unternehmen. Seit Mitternacht konzentrieren die Piloten der Lufthansa ihren Streik auf Kurz- und Mittelstrecken. Zehntausende Passagiere müssen während des bis Mitternacht (24.00 Uhr) dauernden Streiks mit einem Sonderflugplan vorliebnehmen. Was Kunden und Passagiere jetzt wissen müssen:

Einschränkungen: Am Mittwoch (8. September) fallen von 1520 Flügen nach Angaben des Unternehmens rund 1000 aus. Betroffen seien etwa 140 000 von 180 000 gebuchten Passagieren. Für innerdeutsche Strecken wurden die Fluggäste auf die Bahn verwiesen, zudem sollten auch Jets anderer Gesellschaften aus dem Lufthansa-Konzern eingesetzt werden. Nicht vom Streik betroffen waren Linienflüge der Lufthansa-Tochter Germanwings und der anderen Konzerngesellschaften wie Swiss oder AUA.

Die Lufthansa hat einen Sonderflugplan erarbeitet. So viele Passagiere wie möglich sollen auf andere Fluggesellschaften umgebucht werden. Auf der Lufthansa-Webseite finden Passagiere Informationen, eine Liste mit den gestrichenen Flügen und eine Flugstatus-Abfrage. Darüber hinaus steht die Hotline 069/86 799 799 zur Verfügung.

Trotz Streik ans Ziel: Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat grundsätzlich die Verpflichtung, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Sie müssen ihre Passagiere schnellstmöglich ans gewünschte Ziel bringen. Verschiebt sich der Flug durch den Streik nur um wenige Stunden, kann es reichen, zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert es länger, müssen die Airline und die Reisveranstalter die Kunden - sofern das möglich ist - mit der Bahn oder Bussen zum geplanten Ziel transportieren oder auf andere Flüge umbuchen.

Umbuchung und Stornierung: Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast das Recht, sein Flugticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen. Die Lufthansa bietet bei dem aktuellen Streik Umbuchungen sowohl auf andere Airlines als auch auf andere Flugtermine an - diese sind sowohl online als auch telefonisch oder am Flughafen möglich.

Allein aus Angst vor möglichen weiteren Streiks in der Zukunft steht es Lufthansa-Kunden nicht zu, einen Flug kostenlos zu stornieren. „Dafür muss ich verifizierbare Anhaltspunkte haben, dass mein konkreter Flug nicht durchgeführt wird“, erklärt Paul Degott, Reiserechtler aus Hannover. Bei kurzfristig angekündigten Streiks ist es aber kaum möglich, eine längerfristige Vorhersage zu machen. Wer also einen Lufthansa-Flug zum Beispiel im Oktober stornieren möchte, muss dafür die üblichen Stornokosten zahlen. Allein die Tatsache, dass bei Lufthansa im aktuellen Tarifkonflikt nun schon zum 13. Mal gestreikt wird, rechtfertigt keine kostenlose Kündigung.

Gestrandet am Flughafen: Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist oder nicht. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.

Entschädigung: Normalerweise steht Reisenden bei einem Flugausfall oder massiven Verspätungen laut der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt jedoch nach derzeitiger Rechtsprechung nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt. Und das ist laut Bundesgerichtshof bei Streiks der Fall. Eine Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.

Pauschalreise: Bei einer Pauschalreise ist die Rechtslage etwas anders. Hier stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Die Gründe, warum dagegen verstoßen wird, spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.

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