Reederei muss nach Feuer Entschädigung zahlen

Kempten (dpa/tmn) - Die „Costa Allegra“ ist nach dem Brand an Bord auf den Seychellen angekommen. Doch der Urlaub ist für die meisten Passagiere gelaufen. Ein Trost: Ihnen steht jetzt eine Entschädigung zu.

Die Urlauber des havarierten Kreuzfahrtschiffes „Costa Allegra“ haben Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises sowie Entschädigung. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Reise in Deutschland gebucht wurde, sagte der Reiserechtler Ernst Führich von der Hochschule Kempten. Nach deutschem Pauschalreiserecht kann der Passagier in dem konkreten Fall klassische Reisemängel geltend machen. Bei dem Feuer im Maschinenraum sei von einem technischen Defekt auszugehen, und dafür sei der Reiseveranstalter verantwortlich.

Werden Reisen abgebrochen, erhalten Urlauber laut Führich grundsätzlich für jeden verlorenen Urlaubstag den entsprechenden anteiligen Reisepreis zurück. Da jedoch im aktuellen Fall der Grund des Reiseabbruchs so einschneidend gewesen sei, dürften die Passagiere den kompletten Reisepreis zurückbekommen, so Führich.

Obendrauf gibt es Entschädigung für vertane Urlaubszeit und weitere Unannehmlichkeiten wie ausgefallene Klimaanlagen - so wurde Passagieren geraten, wegen der Hitze nachts draußen an Deck zu bleiben. „Hierfür gibt es in aller Regel noch einmal den Reisepreis als Schadenersatz“, erklärt Führich. Faktisch bedeutet dies, dass die Passagiere mindestens den doppelten Reisepreis zurückerhalten dürften.

„Die Reisenden sind also gut abgesichert, wenn deutsches Recht vereinbart worden ist“, so Führich. Ganz wichtig: Der Urlauber muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Rückreise die Ansprüche anmelden, und zwar beim Reiseveranstalter, also bei der Reederei. „Das Reisebüro ist in allen Fällen nur der Vermittler, aber nicht verantwortlich für die Durchführung der Kreuzfahrt“, sagte Führich.

Wäre es auf dem Kreuzfahrtschiff zu Schäden oder Verletzungen wie einer Rauchvergiftung gekommen, hätten die Reisenden nach internationalem Seerecht weitere Ansprüche. Dabei gibt es aber Haftungshöchstgrenzen: Bei Gepäck inklusive Kleidung liege die Grenze bei etwa 2000 Euro und bei körperlichen oder psychischen Verletzungen, die ärztlich behandelt werden müssen, bei 160 000 Euro.

Die Höchstgrenzen spielen dann keine Rolle, wenn grobe Fahrlässigkeit der Reederei im Spiel war. „Ich glaube, dass die Grenzen im konkreten Fall nicht überschritten werden“, sagte Führich. „Eine Reform des Seerechts mit höheren Höchstgrenzen soll im kommenden Jahr rechtswirksam werden.“

Sowohl für eine vorzeitige Rückreise als auch für die Unterbringung im Hotel sei der Reisende voll abgesichert. Der Reiseveranstalter müsse diese organisieren und die Kosten übernehmen. Der Urlauber dürfe nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden.

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