Abgebrochener Start - Entschädigung für Fluggäste
Rüsselsheim (dpa/tmn) - Verspätet sich ein Abflug um mehr als drei Stunden, haben die Passagiere Anspruch auf finanziellen Ausgleich - auch dann, wenn die Maschine zwar planmäßig abhebt, den Startvorgang aber abbrechen muss.
Werden die Fluggäste nach einem abgebrochenen Start erst deutlich später mit einer anderen Maschinen transportiert, haben sie Anspruch auf Entschädigung. So urteilte das Amtsgericht Rüsselsheim (Aktenzeichen: 3 C 1392/10 [31]). Die Fluggesellschaft könne in diesem Fall nicht argumentieren, die Maschine sei planmäßig abgeflogen, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Flug von Frankfurt am Main nach Puerto Plata gebucht. Der Startvorgang am frühen Nachmittag musste wegen eines technischen Defektes abgebrochen werden. Der Weiterflug war erst am folgenden Morgen möglich. Das ist als eine Abflugverspätung um mehr als drei Stunden zu werten, für die laut der EU-Fluggastrechteverordnung ein Ausgleichsanspruch besteht.
Die Erklärung der Fluggesellschaft, die Funktionsstörung eines Höhenruders sei ein außergewöhnlicher Umstand gewesen, für den sie nicht verantwortlich gemacht werden könne, akzeptierte das Gericht nicht. Ein technischer Defekt sei kein „außergewöhnlicher Umstand“. Das gelte nur für Ereignisse, die für ein Luftfahrtunternehmen weder vorhersehbar noch beherrschbar seien.