Routenänderung bei Trekkingreise ist ein Reisemangel

Bergisch Gladbach (dpa/tmn) - Eine umfangreiche Routenänderung bei einer Trekkingreise ist ein Reisemangel. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch die für die Reise angekündigten Höhepunkte wegfallen.

Die Teilnehmer müssen dann nicht den vollen Reisepreis bezahlen, entschied das Amtsgericht Bergisch Gladbach (Aktenzeichen: 60 C 42/09). In dem entsprechenden Fall gestand es den Klägern 30 Prozent Abschlag zu, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

Die Kläger hatten eine Reise nach Kirgistan und China zum K2 gebucht, dem zweithöchsten Berg der Welt. Am Fuß des K2 war ein fünftägiger Aufenthalt geplant. Die Reiseroute änderte sich allerdings, weil die chinesische Regierung die nötige Erlaubnis für die Wanderung zum K2 zurückzog. Stattdessen führte die Tour zum Muztagh Ata. Der Berg zählt nicht zu den Achttausendern. Laut dem Reiseprospekt sollte die Expedition zum K2 „der eigentliche Teil unseres großen Abenteuers“ sein und der Blick auf „die dramatischste Seite des beeindruckendsten Berges der Welt“ ein Höhepunkt.

Schon deshalb sei eine Minderung des Reisepreises um 30 Prozent gerechtfertigt, urteilte das Gericht. Der Veranstalter hatte argumentiert, er habe die ursprünglich geplante Reise nach der Entscheidung der chinesischen Behörden wegen höherer Gewalt gekündigt. Das sah das Gericht aber nicht so: Ihm sei es vielmehr um die Fortsetzung der Reise gegangen. Das sei auch daran abzulesen, dass er die alternative Reiseroute bis in die Einzelheiten ausgearbeitet und keine Angaben zu Rückflugmöglichkeiten gemacht habe.

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