Die Rechte der Tunesien-Urlauber
Wer seinen Urlaub in dem Land geplant hat, kann jetzt umbuchen.
Berlin. Ostern auf Djerba oder Sommerferien am Golf von Hammamet: Wer solche Reisepläne hat, fragt sich nach den schweren Unruhen in Tunesien, was jetzt aus seiner Buchung wird. Urlauber mit Buchungen über Ostern oder für den Sommer sollten „Ruhe bewahren und abwarten“, sagte Torsten Schäfer vom Deutschen Reiseverband: „Was Ostern ist, weiß noch keiner.“ Im Moment sehen die Regelungen so aus:
Marktführer Tui, Last-Minute-Spezialist l’tur, Schauinsland Reisen und die Rewe-Pauschaltouristik (ITS, Jahn Reisen und Tjaereborg) haben bis einschließlich 24. Januar alle Tunesien-Reisen abgesagt. Bei Thomas Cook mit der Hauptmarke Neckermann gilt dies bis einschließlich 21. Januar, bei Alltours bis zum 23. Januar.
Fast alle Veranstalter erlauben kostenlose Umbuchungen zu alternativen Zielen wie den Kanarischen Inseln oder Ägypten für alle Abflüge bis zum 31. Januar. Eine Ausnahme ist Schauinsland Reisen, wo kostenlose Umbuchungen gestern nur bis zum 24. Januar möglich waren. Die großen Veranstalter prüfen in den nächsten Tagen, ob die Fristen verlängert werden.
Tui-Sprecher Mario Köpers sagte, dies sei denkbar, zumal der Veranstalter sein Personal aus Tunesien abgezogen habe. Thomas Cook werde Mitte der Woche entscheiden, wie es weitergeht, sagte Sprecher Mathias Brandes in Oberursel. Tui, Thomas Cook und Schauinsland prüften aber schon jetzt, ob eine Umbuchung zu anderen Zielen möglich sei, wenn sich Urlauber mit späteren Abflugterminen nach Tunesien an sie wenden.
Wegen der Unruhen vorzeitig nach Hause geflogene Touristen können unterdessen darauf hoffen, Geld für die nicht im Land verbrachten Tage zurückzubekommen. Solche Reisende müssten nur Tage bezahlen, die sie tatsächlich in Tunesien verbracht haben, erklärte Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam.
In einer Ausnahmesituation seien Urlauber, die ihre Reise erst einen oder zwei Tage vor den Warnungen des Auswärtigen Amtes angetreten haben. In diesem Fall müsse geklärt werden, ob der Veranstalter den späteren Reiseabbruch hätte absehen können und ob er die vergebliche Anreise hätte verhindern müssen.
Da der Urlauber bei so wenigen Reisetagen im Prinzip keine Erholung hatte, seien auch Fälle denkbar, in denen der Veranstalter den gesamten Reisepreis erstatten müsse, sagte Verbraucherschützerin Fischer-Volk.