Preisminderung: Schwache Klimaanlage und schlechte Matratze
Düsseldorf (dpa/tmn) - Die Klimaanlage im Hotelzimmer kühlt nicht auf weniger als 24 Grad herunter, und die Matratze ist stark durchgelegen. Wegen dieser Reisemängel bekamen zwei Urlauber in einem Berufungsverfahren eine Preisminderung von 15 Prozent zugesprochen.
Der Fall: Die Kläger unternommen eine Pauschalreise in Südeuropa. Wegen mehrerer Störungen im Hotel klagten sie letztendlich gegen den Veranstalter. Das Landgericht Duisburg hielt zunächst 40 Prozent für angemessen, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
Der Veranstalter ging in Berufung. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde den Klägern eine Minderung des Reisepreises von 15 Prozent zugesprochen (Az.: I-21 U 149/14). Nicht alle Beeinträchtigungen rechtfertigten nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Reisepreisminderung.
Das abendliche Unterhaltungsprogramm im Hotel etwa sei hinzunehmen gewesen, weil im Prospekt auf Animations- und Abendveranstaltungen hingewiesen wurde. Auch das lautstarke Putzen und Räumen im Gang vor der Zimmertür ab 8.00 Uhr morgens war nach Ansicht des Gerichts nur eine Unannehmlichkeit.
Weil das Hotel aber als „klimatisiert“ beschrieben wurde, sei eine Mindesttemperatur von minimal 24 Grad ein tatsächlicher Reisemangel. Und weil erholsamer Schlaf ein wichtiger Faktor für die Erholung sei, stufte das Gericht auch die schlechte Matratze als Mangel ein.
Die Kläger erhielten allerdings keinen zusätzlichen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Dafür hätte die Reise „erheblich“ beeinträchtigt sein müssen, erklärte das Gericht. Im verhandelten Fall war dies aber nicht so, was sich schon aus der eher geringen Minderungsquote ergebe.