Reisekündigung wegen Gesundheitsrisiko: Veranstalter muss prüfen
Rostock (dpa/tmn) - Für Menschen mit schweren Gesundheitsproblemen ist es oft eine große Hürde, auf Reisen zu gehen - vor allem, wenn sie nicht ohne medizinische Versorgung auskommen. Der Veranstalter kann einen solchen Kunden jedoch nicht nachträglich ausschließen.
Ein Reiseveranstalter darf nicht einfach einen Vertrag mit einem Kunden kündigen, nur weil dieser an einer relativ schweren Krankheit leidet. Er muss stattdessen die genauen Hintergründe prüfen. Das entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 142 C 57/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem verhandelten Fall litt der Kläger unter dem sogenannten obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Er trug nachts stets eine Atemmaske und buchte eine medizinisch begleitete Rundreise durch Myanmar. Einige Tage später bat er den Reiseveranstalter, bei der Airline nachzufragen, ob diese das Atemgerät und eine dazu gehörende Sauerstoffdose im Handgepäck erlaubt. Im Fall der Sauerstoffdose weigerte sich die Airline. Daraufhin kündigte der Veranstalter dem Mann. Sie könne das Risiko nicht übernehmen. Es liege keine medizinische Bescheinigung dazu vor, dass eine Reise ohne das Gerät unbedenklich ist. Der Veranstalter erstattete den Reisepreis. Der Mann forderte jedoch weitere Kosten zurück, die er zum Beispiel für Impfungen und einen Reisepass ausgegeben hatte.
Das Gericht gab ihm Recht. Der Veranstalter habe den Reisevertrag zu Unrecht gekündigt. Deshalb stehe ihm auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.