Schaden durch Treppenfahrzeug kein außergewöhnlicher Umstand
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Das Treppenfahrzeug rammt ein Flugzeug. Durch den Schaden verschiebt sich der Flug um Stunden. Muss die Airline dann eine Ausgleichszahlung leisten? Das Gericht sagt: Ja.
Die Beschädigung eines Flugzeugs durch ein Treppenfahrzeug ist kein außergewöhnlicher Umstand. Verspätet sich der Abflug wegen des Schadens um mehr als drei Stunden, muss die Airline eine Ausgleichszahlung leisten. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 3491/13 (25)), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.
Bei außergewöhnlichen Umständen handele es sich um Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht von der Airline zu beherrschen sind, erklärte das Gericht. Die Beschädigung des Flugzeugrumpfes durch ein Treppenfahrzeug sei keineswegs ein solches Ereignis. Der Einsatz des Fahrzeugs sei ganz im Gegenteil Teil der normalen Ausübung des Flugbetriebs. Den Fehler des Fahrzeugführers muss sich die Airline anrechnen lassen.