Sturz auf Schiffsdeck: Reisende müssen achtsam sein
Wiesbaden/Rostock (dpa/tmn) - Liegende Masten auf dem Deck eines Kreuzfahrtschiffs müssen nicht zusätzlich gesichert werden. Dies geht aus einem Gerichtsurteil hervor. Kreuzfahrtreisende müssen sich auf dem Deck aufmerksam bewegen.
Stürzt ein Urlauber über auf dem Deck liegende Masten, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“. Sie beruft sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Rostock (Aktenzeichen: 47 C 77/10).
Die Klägerin hatte sich bei einer Flusskreuzfahrt auf eine Sonnenliege gelegt, die über einem umgelegten Mast stand. Als sie aufstand, stürzte sie über den Mast und verletzte sich. Durch den Selbstbehalt entstanden ihr Behandlungskosten in Höhe von rund 1972 Euro. Diesen Betrag sowie ein Schmerzensgeld von 2000 Euro forderte die Frau von ihrem Reiseveranstalter.
Die Richter lehnten ihre Klage ab. Ein Veranstalter sei zwar für die Sicherheit der vermittelten Unterkünfte und Transportmittel verantwortlich, könne aber nicht jeden Unfall verhindern. Die Vorkehrungen müssten erforderlich und zumutbar sein. Das sei bei Masten für Sonnensegel, die auf dem Deck liegen, nicht der Fall - zumal diese weiß angestrichen waren und sich damit deutlich vom holzfarbenen Deck abhoben. Es sei nicht zumutbar, die Masten zu umzäunen oder sie seitlich auf dem Deck zu lagern. Außerdem sei von Reisenden auf einem Kreuzfahrtschiff ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit zu erwarten.