Streiks im öffentlichen Dienst Streik an Flughäfen: Was Passagiere jetzt wissen müssen

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Der Warnstreik an Deutschlands größten Flughäfen wirbelt am Mittwoch die Reisepläne von Zehntausenden Fluggästen durcheinander. Was Betroffene wissen müssen:

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An welchen Flughäfen wird gestreikt?

Gestreikt wird an den Flughäfen Frankfurt/Main, München, Düsseldorf, Köln/Bonn, Dortmund und Hannover-Langenhagen. Allein am Airport Frankfurt wurden mehr als 390 Flüge gestrichen. In Köln/Bonn sind es mehr als 100 Flüge, in Düsseldorf mindestens 48. Annullierungen gibt es auch in Bremen, Hamburg und den Berliner Flughäfen Tegel und Schönefeld.

Ist mein Flug betroffen?

Wer am Mittwoch fliegen will, sollte auf jedem Fall im Internet seinen Flugstatus überprüfen. Bei Lufthansa zum Beispiel ist das unter www.lufthansa.com/de/de/Ankunft-und-Abflug und bei Air Berlin auf www.airberlin.com/de/site/aims.php möglich. Auf der Webseite www.eurowings.com/de/informieren/flugstatus.html finden Kunden von Eurowings Informationen. Die meisten ausländischen Airlines bieten auf ihren Webseiten einen ähnlichen Service.

Fallen bei Umbuchungen zusätzliche Kosten an?

Bei Lufthansa können Passagiere, deren Flug gestrichen wurde, kostenlos stornieren. Bei einem innerdeutschen Flug lässt sich das Ticket in eine Bahnfahrkarte umwandeln. Findet der Flug statt, dürfen Passagiere trotzdem einmalig kostenlos umbuchen. Das gilt für Fluggäste, die ein Ticket von Lufthansa, Swiss, Austrian Airlines oder Brussels Airlines am 27. April von, nach oder über Frankfurt, München, Düsseldorf, Köln, Dortmund oder Hannover haben. Das Ticket muss vor dem 25. April ausgestellt worden sein und das neue Reisedatum vor dem 31. Mai liegen. Außerdem müssen Abflugs- und Ankunftsort und die Serviceklasse beibehalten werden.

Findet der Flug statt und der Passagier möchte nicht umbuchen, sollte er mit ausreichend Zeit zum Flughafen anreisen, weil es zu längeren Wartezeiten kommen kann.

Auch Eurowings bietet an, annullierte Flüge kostenfrei zu stornieren. Wer ein Eurowings-Ticket für Flüge am 27. April von/nach Düsseldorf, Köln, Dortmund oder Hannover hat, darf einmalig kostenfrei umbuchen. Auch hier muss das Ticket vor dem 25. April ausgestellt worden sein und der neue Flug vor dem oder am 31. Mai liegen. Tickets für innerdeutsche Flüge, die annulliert wurden, können in Zugfahrkarten umgewandelt werden.

Air Berlin bietet betroffenen Passagieren an, auf ein Datum zwischen dem 28. April und 4. Mai auf der gleichen Strecke umzubuchen. Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, rät die Airline, sich an den jeweiligen Reiseveranstalter zu wenden.

Was steht mir rechtlich zu?

Wird der Flug gestrichen, muss die Airline dem Passagier nach EU-Recht eine Ersatzbeförderung anbieten - oder der Passagier kann stornieren. Eine Entschädigung bekommt der Fluggast nicht, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Ein Streik entlastet die Airline, wenn sie alles getan hat, um die Passagiere dennoch zu befördern.“ Sie verweist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: X ZR 138/11).

Verspätet sich der Abflug, stehen dem Passagier je nach Dauer der Verspätung und Streckenlänge Betreuungsleistungen zu: auf der Kurzstrecke ab einer Verspätung von mindestens zwei Stunden, auf der Mittelstrecke ab drei Stunden und auf der Langstrecke ab vier Stunden. Geht der Flug erst am nächsten Tag, muss die Airline eine Hotelübernachtung und den Transfer bezahlen, erklärt die Juristin. Ab einer mindestens fünfstündigen Abflugverspätung können Passagiere außerdem kostenlos stornieren, wenn sie sich entscheiden, doch nicht mehr warten zu wollen. Sie bekommen dann ihr Geld zurück.

Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, wenden sich die Passagiere an ihren Reiseveranstalter. Der muss für eine schnelle Ersatzbeförderung sorgen. „Ich habe auf jeden Fall Minderungsansprüche“, sagt Fischer-Volk. Ab der fünften Abflugsverspätungsstunde seien das etwa fünf Prozent des Tagesreisepreises für jede weitere Stunde.

Verpasst der Reisende durch die Verspätung bereits einen Ausflug am Urlaubsort, bekomme er auch dafür eine Minderung. Verkürzt sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich, kann der Gast die Reise auch stornieren. Er bekommt den Reisepreis zurück, aber keinen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden - denn für den Streik trägt der Veranstalter keine Schuld.

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