Haftungsrisiken bei gefrorenen Leitungen, glatten Wegen und gefährlichen Eiszapfen

Kälte, Schnee und Eis führen zu ganz besonderen Haftungsrisiken. Wir sagen Ihnen, wie Sie sich absichern.

Düsseldorf. Kälte und Schnee — beides birgt für Hauseigentümer und auch für Mieter Haftungsrisiken. Die liegen zum einen darin, dass am Haus selbst ein Schaden entstehen kann, insbesondere durch Frostschäden an Rohrleitungen. Andererseits kann das Haus im Winter auch eine Gefahrenquelle für Unbeteiligte sein — etwa durch herabstürzende Eiszapfen.

Allein für Frostschäden haben die Wohngebäude- und Hausratversicherer in den Jahren 2009 und 2010 jeweils bis zu einer halben Milliarde Euro ersetzt. Diese Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherer (GDV) zeigen, wie oft es Hauseigentümer oder Mieter etwa bei vorübergehender Abwesenheit versäumen, die Räume ausreichend zu beheizen.

Der GDV weist darauf hin, dass auch das Eiskristall-Symbol auf dem Thermostatventil nicht vor dem Zufrieren der Wasserleitungen schützt. Mit Hilfe dieser Einstellung solle nur der Heizkörper selbst, nicht aber die Leitungen vor dem Zufrieren geschützt werden. Daher sollte das Heizungsventil nie vollständig zugedreht werden, sagt Bernhard Gause, Mitglied der Hauptgeschäftsführung beim GDV. „Wer damit die Heizkosten um ein paar Euro senken möchte, spart am falschen Ende.”

Wenn es aber doch passiert ist, das Wasser in den Leitungen friert und diese geplatzt sind — welche Versicherung kommt dann für den Schaden auf? Die Hausratversicherung ersetzt Schäden am Inventar — wie beispielsweise Möbel und Gardinen. Mit einer Wohngebäudeversicherung wird dagegen das Haus weitergehend, nämlich einschließlich aller fest eingebauten Gegenstände, geschützt — bis hin zur Einbauküche, der Heizungsanlage und der Sanitärinstallation.

Insbesondere bei Häusern mit Flachdächern kann bei intensivem Schneefall eine andere Gefahr drohen: dass das Dach die Schneelast nicht mehr trägt und sich verformt oder einstürzt. Wer hier auf Nummer Sicher gehen will, sollte über den Abschluss einer Elementarschadenversicherung nachdenken.

Vielen durchaus bewusst sind die Pflichten und entsprechenden Haftungsrisiken, die Hauseigentümer, aber auch Mieter tragen, wenn sie ihrer Streu- und Räumpflicht nicht nachkommen (siehe Teil 5 unserer Serie, Räumpflicht). Wenn dann aber jemand stürzt und einen Schaden erleidet — welche Versicherung bezahlt dann?

Laut GDV ist es in diesen Fällen so: Für den Mieter einer Wohnung oder Bewohner eines Einfamilienhauses tritt gegebenenfalls die Privathaftpflichtversicherung ein. Besitzer eines Mehrfamilienhauses, Wohnungseigentümer-Gemeinschaften und Vermieter eines Einfamilienhauses oder Besitzer eines unbebauten Grundstücks brauchen dagegen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Auch Besitzer von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen benötigen diesen speziellen Haftpflichtschutz.

Bei dem eingangs erwähnten abstürzenden Eiszapfen, der einen vorübergehenden Passanten verletzt, tritt laut GDV-Sprecher Christian Lübke die Haftpflichtversicherung ein, wenn es sich um ein Einfamilienhaus handelt. Bei Besitzern von Mehrfamilienhäusern oder Vermietern eines Einfamilienhauses wäre die Hausbesitzerhaftpflicht zuständig.

Dennoch sollten Hauseigentümer im Winter ihr Haus immer im Blick haben. „Man kann zwar von niemandem verlangen, auf sein vereistes Dach zu klettern und die Eiszapfen abzuschlagen“, sagt Christian Lübke. Bilde sich aber ein kiloschwerer Eiszapfen und drohe abzustürzen, könne es durchaus Pflicht des Hauseigentümers sein, die Feuerwehr zu rufen.