Familienrecht Welche Rechte Patchwork-Familien haben

Düsseldorf · Wer darf entscheiden, ob das Kind auf Klassenfahrt fährt? Wie wird das Erbe geregelt? Stiefeltern und Stiefkinder haben es mit komplizierten Regelungen zu tun.

Die Patchworkfamilie stellt den Gesetzgeber vor neue und besondere Herausforderungen.

Die Patchworkfamilie stellt den Gesetzgeber vor neue und besondere Herausforderungen.

Foto: picture alliance/dpa/Oliver Berg

In Patchwork-Familien leben Kinder mir ihrer leiblichen Mutter oder ihrem leiblichen Vater und einem Stiefelternteil zusammen. Manchmal ist es noch komplizierter: Der Stiefelternteil bringt auch noch ein oder mehrere Kinder in die neue Familie mit ein. An solche Konstellationen hat der Gesetzgeber nicht gedacht. Entsprechend herrscht rechtliches Chaos. Hier ein Überblick über wichtige rechtliche Fragen, die weitreichende Folgen haben können.

Die täglichen Entscheidungen im Alltag

Darf der Stiefvater oder die Stiefmutter über Angelegenheiten des nicht leiblichen Kindes entscheiden? Darf er eine ärztliche Behandlung einleiten, darf sie entscheiden, ob das Kind mit auf Klassenfahrt darf? Was ist bei einer gemeinsamen Reise? In solchen Fällen sind ja immer auch die Rechte des leiblichen Elternteils betroffen, der nicht in der Patchwork-Familie lebt. Da hat schon der leibliche Elternteil keine völlig freie Hand. Zwar kann er in Alltagsangelegenheiten allein entscheiden, nicht aber bei wichtigen Fragen wie etwa einer Operation oder einem Schulwechsel. Hier muss der andere leibliche Elternteil zustimmen.

Bei den kleinen Alltagsangelegenheiten kann der nicht leibliche Elternteil in der Patchwork-Familie nur dann Befugnisse haben, wenn ihm sein Partner eine entsprechende Vollmacht erteilt hat. Etwas weitergehende Rechte hat er nur dann, wenn der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht hat und mit dem neuen Partner verheiratet ist. Dann hat dieser das sogenannte „kleine Sorgerecht“ nach § 1687 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), kann also in den Alltagsangelegenheiten auch ohne ausdrückliche Vollmacht mit entscheiden. Sind die Partner der Patchwork-Familie nicht verheiratet, gibt es kein solches automatisches kleines Sorgerecht. Dann muss der allein Sorgeberechtigte seinen Partner entsprechend bevollmächtigen.

Auch in dem Fall, dass der Ehepartner in der Patchwork-Familie nicht das alleinige Sorgerecht über sein Kind hat, sondern ihm dies gemeinsam mit seinem Ex zusteht, müssen die Befugnisse des Stiefvaters oder der Stiefmutter über Vollmachten geregelt werden. Die Vollmacht wird gemeinsam von den leiblichen Eltern des Kindes erteilt. Dann kann der Stiefelternteil mit diesem Papier in der Hand Alltagsentscheidungen für das Stiefkind treffen. Eine solche Vollmacht kann auch auf bestimmte Anwendungsbereiche beschränkt werden.

Namensänderung

In einer Patchwork-Familie gibt es unterschiedliche Nachnamen. Da kann das Bedürfnis bestehen, dies zu ändern und bei einer Heirat der Partner möglichst einen gemeinsamen Familiennamen festzulegen, der sich dann auch auf das Kind oder die Kinder beziehen soll. Bei Kindern über fünf Jahren ist dafür die Zustimmung des Kindes erforderlich. Wenn die leiblichen Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, muss auch der Ex-Partner der Namensänderung zustimmen. Näheres zu dieser sogenannten „Einbenennung“ regelt § 1618 BGB.

Unterhaltsrecht

Zum Unterhalt sind Stiefvater und -mutter gegenüber dem Stiefkind nicht verpflichtet. Diese Pflicht trifft nur die leiblichen Eltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern der Patchwork-Familie verheiratet sind oder nicht. Eine Unterhaltspflicht des Stiefvaters oder der Stiefmutter kann erst dann entstehen, wenn das Kind von ihm oder ihr adoptiert wird (s.u.)

Was, wenn einer der Partner in der Patchwork-Familie stirbt?

Umgangsrecht nach Todesfall In solchen Fällen könnte das Bedürfnis bestehen, dass das Kind bei dem Partner seines verstorbenen Elternteils bleibt. Dagegen könnte freilich der andere leibliche Elternteil etwas haben. An eine solche Situation hat der Gesetzgeber gedacht – aber nur für den Fall, dass die Partner der Patchwork-Familie, von denen nun einer verstorben ist, verheiratet waren.

Hierzu heißt es in § 1682 BGB: Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Erbe Ein Stiefkind ist nicht gesetzlicher Erbe seines Stiefvaters oder seiner Stiefmutter.Stirbt dieser oder diese, wird also das Kind nicht Erbe. So kann es dazu kommen, dass das Vermögen des Stiefvaters oder der Stiefmutter, der oder die kein eigenes Kind hatte, aus der Patchwork-Familie abfließt, weil nun dessen Verwandte erben.

Und wenn die Partner der Patchwork-Familie nicht verheiratet waren, so erbt nach der gesetzlichen Erbfolge auch der überlebende Partner nichts. Gegensteuern lässt sich einer solchen kaum gewollten Rechtsfolge nur dadurch, dass die Partner rechtzeitig daran denken, ein Testament zu machen, in dem sie sich gegenseitig oder auch das Stiefkind bedenken. Wegen der komplizierten und auch erbschaftsteuerlich komplizierten Rechtslage sollte man auch wegen der erbschaftsteuerrechtlichen Fragen unbedingt Rat beim Anwalt oder Notar einholen. Und der kann auch bei einer anderen Frage beratend tätig werden.

Adoption Adoptiert der Stiefelternteil das Kind seines Partners, dann wird dieses rechtlich wie sein eigenes Kind behandelt. Damit lassen sich viele der hier beschriebenen Probleme vermeiden. Freilich müsste einem solchen weitreichenden Schritt auch der leibliche Elternteil des Kindes zustimmen und damit selbst seine Rechte aufgeben.