Düsseldorfer EG DEG gewinnt Prozess gegen Davies

Ex-Spieler hatte den Club für seine Doping-Sperre verantwortlich gemacht. Das Gericht sah die Schuld dafür beim Spieler selbst.

Düsseldorfer EG: DEG gewinnt Prozess gegen Davies
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Düsseldorf. Richterin Anja Keil hatte das Urteil samt ihrer kurzen Begründung gerade erst ausgesprochen, da waren Michael Davies und seine Anwälte bereits auf dem Weg nach draußen. Ein kurzer, freudloser Händedruck mit der Gegenseite, und schon verabschiedeten sie sich aus dem Arbeitsgericht am Hauptbahnhof. Auch auf Nachfrage wollte Anwalt Alexander Engelhard das Urteil nicht kommentieren: „Wir sagen gar nichts“, antwortete er mit einem gequälten Lächeln und verschwand.

Es war ein Tag zum Vergessen für Michael Davies. Wäre der Prozess gegen seinen Ex-Verein zu seinen Gunsten ausgegangen, der Eishockey-Profi hätte die Düsseldorfer EG um eine ordentliche sechsstellige Summe erleichtert. Doch Richterin Keil wies die Klage des US-Amerikaners ab. Nicht die DEG sei verantwortlich für seine dreimonatige Dopingsperre aus der Saison 2014/2015, sondern Davies selbst.

Der Stürmer, der nach seiner Zeit in Düsseldorf und Hamburg nun für Augsburg spielt, sieht das anders. Er habe den Teamärzten an seinem ersten Tag von einem „lebensnotwendigen Medikament“ erzählt, das er seit seiner Jugend einnehme. Und das Substanzen enthält, die auf der Dopingliste stehen. Die DEG-Ärzte hätten ihm versichert, eine Ausnahmegenehmigung bei der Nationalen Anti-Doping-Agentur (Nada) zu beantragen.

Das Problem ist allerdings: Der Antrag kam nie an. Als die Nada Davies nach einigen Monaten zur Dopingkontrolle bat, fiel der Test positiv aus. Der Stürmer wurde gesperrt, woraufhin die DEG eine Mitteilung veröffentlichte, in der sie ihren Spieler als Alleinschuldigen darstellte. Davies habe „Absprachen gebrochen“ und sich „nicht an eindeutige ärztliche Anweisungen und Nada-Richtlinien gehalten“. Davies antwortete über seinen Anwalt. Erst Tage danach setzten sich beide Seiten zusammen und beendeten die Schlammschlacht.

Für die Play-offs kehrte er noch mal in den Kader zurück, danach trennten sich aber die Wege. Erst vor Gericht sahen sie sich wieder, weil Davies, mittlerweile in Hamburg, die DEG verklagt hatte. Der entgangene Gewinn — er verdiene wegen der Rufschädigung nun deutlich weniger —, die Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Schäden an Ruf und Seele addierten sich auf mehr als 140 000 Euro. DEG-Anwalt Markus Buchberger hielt dagegen: Jeder Spieler sei laut den Statuten der Deutschen Eishockey Liga selbst dafür verantwortlich, keine verbotenen Substanzen zu nehmen. Zudem bestünde „kein Arbeitsverhältnis zwischen Verein und Mannschaftsärzten“.

Der erste Prozesstag Anfang des Jahres endete ohne Entscheidung. Am Freitag nun ging es knapp neun Monate danach weiter. Die Zwischenzeit nutzten Davies’ Anwälte, um den Preis zu erhöhen. Nun forderten sie mehr als 240 000 Euro, weil der Imageschaden immer noch Einfluss auf das Gehalt habe — obwohl ihr Mandant in Hamburg 40 Prozent mehr als in Düsseldorf verdient hatte.

Als die Richterin die beiden Parteien bat, noch mal über einen Vergleich zu sprechen und die sich draußen auf dem Gerichtsflur besprachen, forderten Davies’ Anwälte sogar 400 000 Euro. Nach wenigen Sekunden kamen DEG-Anwalt Buchberger und Geschäftsführer Stefan Adam kopfschüttelnd in den Gerichtssaal und warteten auf das Urteil.

Das fiel letztlich für die DEG aus. Die Geschichte des US-Amerikaners, nach der die Ärzte ihm versichert hätten, die Sondergenehmigung für das Medikament zu beantragen, sei zwar glaubwürdig, trotzdem hätte er sich selbst darum kümmern müssen. Zudem sei das Fehlverhalten der Ärzte nicht der DEG zuzurechnen. Ein Spieler müsse sich an die Team-Ärzte wenden, allerdings bei Sportverletzungen und nicht bei Doping-Fragen.

Auch der entstandene Imageschaden sei nicht der DEG zuzurechnen. Die öffentliche Behauptung des Vereins, Davies habe Absprachen gebrochen, sei zwar falsch gewesen. Dass diese aber dazu führten, dass er nun weniger verdiene, sei nicht haltbar.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, Berufung einzulegen.