Hintergrund: Rechtslage bei AKW-Stilllegung
Berlin (dpa) - Die vorübergehende Stilllegung der sieben ältesten Atommeiler in Deutschland wird den Juristen noch viel Kopfzerbrechen bereiten. Bund und Länder berufen sich auf Paragraf 19 Absatz 3 Ziffer 3 des Atomgesetzes (AtG).
Danach kann die Aufsichtsbehörde unter anderem anordnen, dass beispielsweise der Betrieb von Atomanlagen einstweilen oder endgültig eingestellt wird. Allerdings ist unter führenden Juristen umstritten, ob diese Rechtsgrundlage für die Pläne der Bundesregierung tatsächlich ausreicht.
Juristische Schritte, wie sie von Kraftwerksbetreibern erwogen werden, könnten sich aus dem Grundgesetz herleiten lassen, wie Marco Cabras von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) erläutert. Er meint damit Artikel 14 der Verfassung, der eine Entschädigung für den Fall eines solchen nachträglichen Eingriffs in privates Eigentum vorsieht. „Denn dabei handelt es sich ja um Eigentum der Aktionäre.“
Es gelte der Rechtsgrundsatz „dulde und liquidiere“, erläutert Cabras: „Wer einen solchen Eingriff hinnehmen muss, kann im Anschluss eine Entschädigung verlangen.“ Auf dieser Grundlage könnten die Unternehmen die Stilllegung nicht verhindern, sondern nur Ersatz für möglicherweise entstandenen Schaden einfordern.