Nur bei Verdacht auf Straftat Urteil setzt hohe Hürden für Spähprogramme auf dem Firmen-PC
Erfurt (dpa) - Das Bundesarbeitsgericht hat der verdeckten Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern durch Spähprogramme an Firmenrechnern einen Riegel vorgeschoben.
Keylogger, die alle Tastatureingaben an Firmenrechnern heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, seien zur Überwachung von Arbeitnehmern „ins Blaue hinein“ unzulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht. Das gelte nur dann nicht, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe.
Der Präzedenzfall für das erste höchstrichterliche Urteil zu Keyloggern kam aus Nordrhein-Westfalen. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter setzten damit - wie von Gewerkschaftern und einigen Arbeitsrechtlern erwartet - hohe Hürden für den Einsatz dieser im Internet verfügbaren Überwachungsprogramme. Die Tastaturspione zeichnen quasi alle Arbeiten am Rechner auf.
In ihrem Urteil wertete das höchste Arbeitsgericht den Einsatz der Spähsoftware als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern. Dabei gehe es um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. „Jeder soll selbst über die Preisgabe persönlicher Daten entscheiden können. Dieses Recht gilt natürlich auch im Betrieb“, sagte der Richter.
Die digitalen Daten aus der Keylogger-Überwachung seien rechtswidrig gewonnen und dürften vor Gericht nicht verwendet werden, so der Zweite Senat. Er erklärte deshalb - wie bereits die Vorinstanzen - die Kündigung eines Programmierers aus Nordrhein-Westfalen für unwirksam. Sein Chef hatte dem 32-Jährigen anhand von Daten des Tastaturspions vorgeworfen, Teile seiner Arbeitszeit am Dienst-PC in der Medienagentur für private Zwecke genutzt zu haben.
Der Mann hatte eingeräumt, 2015 innerhalb von vier Monaten drei Stunden mit der Programmierung eines Computerspiels - meist in den Pausen - verbracht zu haben. Täglich zehn Minuten habe er Auftragsdaten für die private Firma seines Vaters verwaltet. Wie das Landesarbeitsgericht Hamm sahen die Bundesrichter die eingeräumte Pflichtverletzung als nicht so gravierend an, dass sie eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertige.
Grundsatzurteile des Bundesarbeitsgerichts zur elektronischen Überwachung gab es zuvor nur zu Videoanlagen. Der Einsatz von Kameras ist danach nur anlassbezogen und zeitlich begrenzt zulässig.