Fall Booking.com Gericht hat Zweifel am Verbot der Bestpreisklauseln
Düsseldorf. Deutschlands größtes Hotelbuchungsportal Booking.com kann im Streit mit dem Bundeskartellamt möglicherweise auf Rückendeckung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf hoffen.
Der Erste Kartellsenat des Gerichts signalisierte in einer mündlichen Verhandlung Zweifel an der Entscheidung der Wettbewerbshüter, die Bestpreisklauseln in den Verträgen von Booking.com mit seinen Hotelpartnern als kartellrechtswidrig zu untersagen.
Der Hintergrund: Die Klausel von Booking.com sah vor, das der Zimmerpreis auf der hoteleigenen Website nicht niedriger sein durfte als das Angebot auf dem Buchungsportal. Das Bundeskartellamt sah darin eine unzulässige Einschränkung des Wettbewerbs und untersagte die Regelung. Booking.com legte dagegen Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.
Der Vorsitzende Richter des 1. Kartellsenat Jürgen Kühnen erklärte, das Gericht prüfe, ob es sich bei der Bestpreisklausel nicht um eine notwendige Nebenabrede in den Vereinbarungen mit den Hotelpartnern handele, um eine „illoyale Ausnutzung“ der Vermittlungsleistung von Booking.com durch die Partnerhotels zu verhindern.
Ohne eine solche Regelung könnten Hotels quasi als Trittbrettfahrer die Online-Plattform nutzen, um von den Zimmersuchenden wahrgenommen zu werden - dann jedoch die Gäste zur Buchung mit günstigeren Preisen auf die eigene Website locken, sagte Kühnen. Die Lebenserfahrung zeige, dass in der Regel der Preis darüber entscheide, wo am Ende gebucht werde. Und die Hotel-Website sei nur einen Klick vom Booking.com-Angebot entfernt. Der Vorsitzende Richter betonte allerdings auch ausdrücklich, die Entscheidung des Gerichts sei noch offen.
Booking.com-Anwalt Ingo Brinker griff die Argumentation des Senats auf und betonte, ein Verbot der Bestpreisklausel gefährde wegen der Möglichkeit des Trittbrettfahrens das Geschäftsmodell von Booking.com.
Der Kartellamtsvertreter Jörg Nothdurft betonte dagegen, dass der Markt für Hotelbuchungsportale trotz der Untersagung der Bestpreisklauseln bei den Marktführern Booking.com und HRS weiter gewachsen sei. Dies spreche dafür, dass die Klauseln eben nicht notwendig seien und unnötig den Wettbewerb einschränkten. Die Wettbewerbsbehörde betonte, für die Zukunft der Hotels sei es wichtig, dass sie die Preishoheit auf ihren eigenen Websites behielten. Denn dieser Vertriebsweg werde für sie immer wichtiger. Außerdem sei es unverhältnismäßig, das Problem möglicher Trittbrettfahrer mithilfe einer Bestpreisklausel zu lösen und dabei die Gefahr von Einheitspreisen in Kauf zu nehmen.
Der Rechtsanwalt des Hotelverbandes Deutschland, Volker Soyez, warnte nachdrücklich vor einer Wiederzulassung der Bestpreisklausel von Booking.com: „Das wäre definitiv das Ende des Online-Direktvertriebs der Hotellerie.“
Eine Entscheidung traf das Gericht bei der Verhandlung noch nicht. Auch ein Termin für die Verkündung eines Urteils wurde noch nicht festgelegt. (dpa)