Vorstandsbezüge: Sparkassenchefs müssen nicht alles verraten
Das Oberlandesgericht hält die gesetzliche Offenlegungspflicht für verfassungswidrig.
Köln. Das nordrhein-westfälische Sparkassengesetz ordnet an, dass die Bezüge von Sparkassen-Vorständen veröffentlicht werden müssen. Eigentlich. Doch einige Vorstände wehren sich seit längerem gerichtlich gegen eine solche Offenlegung.
Zwar war ein Vorstandsmitglied der Verbandssparkasse Goch-Kevelaer-Weeze noch im Mai vor dem Landgericht Köln mit seinem Vorhaben gescheitert, die entsprechende Veröffentlichung zu verhindern. Doch in der nächsten Instanz, vor dem Oberlandesgericht Köln, wurde nun genau anders herum entschieden: Der Sparkasse wird per einstweiliger Verfügung verboten, die Bezüge ihres Vorstandsvorsitzenden offen zu legen. Das NRW-Sparkassengesetz, davon gehen die Richter aus, sei nämlich verfassungswidrig. Für eine solche Regelung sei der Landesgesetzgeber gar nicht zuständig.
Allerdings kann ein Oberlandesgericht ein Gesetz nicht einfach verwerfen, weil es dies für verfassungswidrig hält. Solch eine Kompetenz steht nur dem Bundesverfassungsgericht zu. Dass das gestrige Urteil noch nicht das letzte Wort ist, sagt auch Rechtsanwalt Bastian Gierling von der Düsseldorfer Anwaltskanzlei Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, der die veröffentlichungswillige Sparkasse in dem Fall vertritt. "Über die Verfassungswidrigkeit können nur die Karlsruher Richter entscheiden."
Kommt es irgendwann zu einer solchen Entscheidung, werden die höchsten Richter abwägen müssen: einerseits das Interesse der Vorstände, ihr Jahreseinkommen nicht veröffentlicht zu sehen - dieses dürfte bei nicht ganz kleinen Sparkassen zwischen 200000 und 400000 Euro liegen. Auf der anderen Seite das Schaffen von Transparenz in einem Bereich, bei dem das Interesse der Bürger ein Besonderes sein dürfte - als öffentlich-rechtliche Institute gehören die Sparkassen gewissermaßen dem Bürger.
Dass es bis zu einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lange dauern kann, weiß auch Gierling. Er glaubt, dass im derzeitigen rechtlichen Schwebezustand auch andere Sparkassen in nächster Zeit wohl entgegen dem Landesgesetz keine Vorstandsbezüge veröffentlichen werden. Sollte der Fall aber irgendwann doch in Karlsruhe landen, dann, so glaubt der Jurist, werde er wohl so ausgehen wie ein ganz ähnliches Verfahren: Karlsruhe hatte im vergangenen Jahr abgesegnet, dass Vorstände gesetzlicher Krankenkassen ihre Bezüge offen legen müssen. "Eine entsprechende Transparenz müsste es auch für Sparkassenvorstände geben", meint Gierling. Und dann wäre der gestrige Sieg der Sparkassenchefs nur ein vorläufiger gewesen.