Autokauf: Vertragsrücktritt bei erheblichem Mangel möglich
Karlsruhe (dpa/tmn) - Weist der gekaufte Wagen einen erheblichen Sachmangel auf, können Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch eine defekte Einparkhilfe kann einen solchen Mangel darstellen, urteilte der Bundesgerichtshof.
Für einen Rücktritt vom Auto-Kaufvertrag muss grundsätzlich ein erheblicher Sachmangel vorliegen. Der Verkäufer habe dann in der Regel zwei Versuche für eine Reparatur, sagt Daniela Mielchen, Verkehrsrechtsanwältin in Hamburg. „Ist der Mangel danach immer noch vorhanden oder wird die Reparatur gänzlich verweigert, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten.“ Er müsse dann auch keinen Ersatz in Form eines Neuwagens akzeptieren, so Mielchen.
Was genau einen erheblichen Mangel darstellt, entscheiden Gerichte immer abhängig vom Einzelfall. Die Tendenz geht dabei laut Mielchen grundsätzlich eher zur Anerkennung. „Unerklärliche Motorengeräusche, quietschende Bremsgeräusche bei einem Auto im hochpreisigen Bereich oder wiederkehrende Funktionsstörungen des Verdecks wurden in einzelnen Prozessen schon als erheblicher Mangel bejaht“, schildert sie einige Beispiele. Dagegen seien etwa Windgeräusche bei Tempo 220 als Mangel abgelehnt worden.
In einem am Mittwoch (28. Mai) verhandelten Fall gab der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einem Autokäufer Recht, der wegen einer defekten Einparkhilfe vom Kaufvertrag zurücktreten wollte. Dieser Mangel an seinem Wagen sei nicht unerheblich, befanden die Richter.