BGH: Kein Extra-Hinweis auf mögliche Leasing-Nachzahlung nötig
Karlsruhe (dpa) - Beim Autoleasing gilt in der Regel: Je höher der Restwert kalkuliert ist, umso niedrigere Raten zahlt der Kunde. Das kann aber zu hohen Nachzahlungen führen. Explizit darauf hinweisen müssen Leasing-Firmen aber nicht, entschied der Bundesgerichthof.
Beim Autoleasing müssen Unternehmen ihre Kunden nicht ausdrücklich auf mögliche Nachzahlungen bei der Rückgabe des Wagens hinweisen. Das ergibt sich aus einem am Mittwoch (28. Mai) verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter gaben damit der Volkswagen-Leasing GmbH recht, die zwei ihrer Kunden verklagt hatte.
Die Kunden hatten sich nach Ende ihres Leasingvertrags geweigert, die verlangte Nachforderung zu zahlen. Sie sahen sich durch eine Klausel in ihren Verträgen über den sogenannten Restwert nicht ausreichend über die tatsächlichen Kosten informiert.
Der Restwert wird bei Vertragsabschluss für den Zeitpunkt kalkuliert, wenn die Leasing-Laufzeit endet. Je höher der Restwert ist, desto geringer sind in der Regel die Leasingraten. Ist der Restwert zu hoch angesetzt, muss der Leasingkunde die Differenz zwischen dem tatsächlichen Fahrzeugwert und dem kalkulierten Restwert nachzahlen.
In der umstrittenen Klausel war jeweils der kalkulierte Restwert des Wagens nach Ablauf der Leasingzeit beziffert. Weiter hieß es: „Reicht der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages“.
Diese Formulierung hielt der Prüfung der BGH-Richter stand: Auch ein Durchschnittskunde könne nicht davon ausgehen, dass der finanzielle Aufwand des Unternehmens mit den Leasingraten abgegolten sei und er deshalb gar keine Zahlungen erbringen müsse.
Verbraucher sollten sich beim Leasing generell nicht von niedrigen Raten blenden lassen. „Bei vergleichsweise geringen Monatsraten kann es nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit teuer für den Kunden werden, wenn er dann plötzlich eine hohe Restwertausgleichszahlung leisten muss“, erklärt ADAC-Jurist Klaus Heimgärtner. „Je nach Fahrzeug können da einige Tausend Euro zusammenkommen, mit denen man nicht unbedingt gerechnet hat.“
Der Restwert sei nur schwer vorhersehbar: „Denn während einer drei- oder vierjährigen Vertragslaufzeit kann auf dem Gebrauchtwagenmarkt viel passieren“, gibt Heimgärtner zu bedenken. Ist das Auto am Ende weniger wert als im Vorfeld berechnet, weil die Gebrauchtwagenpreise am Boden sind, muss der Kunde die Differenz aufbringen. „Der Leasinganbieter will ja beim Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht draufzahlen und wälzt das Kalkulationsrisiko auf den Leasingnehmer ab.“