Wo „Oldtimer“ drauf steht, muss auch „Oldtimer“ drin sein

Karlsruhe (dpa) - Wenn ein Händler einen Wagen unter Hinweis auf die Oldtimer-Zulassung verkauft, darf das Auto alt und muss das Auto weitgehend original sein - aber eben auch verkehrstüchtig.

Eine Rostlaube, die nicht mehr fährt, entspricht nicht den Vorgaben eines Oldtimers, der als solcher für den Verkehr zugelassen ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Im vorliegenden Fall bekam ein Oldtimer-Käufer Recht, dessen Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und deshalb nicht das TÜV-Siegel hätte bekommen dürfen (Aktenzeichen: VIII ZR 172/12 - Urteil vom 13. März 2013).

Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm auf und wies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Gericht muss noch Feststellungen zur Schadenshöhe treffen.

Der Kläger hatte von einer Autohändlerin 2005 für 17 900 Euro einen Oldtimer (Daimler Benz 280 SE) erworben. Bei der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden „Verbindlichen Bestellung“ war die „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ aufgeführt worden. Tatsächlich bescheinigte ein Gutachter aber zwei Jahre später massive Korrosionsschäden, die nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien. Der Kläger verlangte daraufhin die Erstattung der - nach seiner Behauptung - für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34 344,75 Euro.