„Gefällt mir“-Button verletzt Wettbewerbsrecht nicht

Berlin (dpa) - Bindet ein Online-Händler den „Gefällt mir“-Button von Facebook auf seiner Website ein, ohne Besucher auf die Übermittlung von Daten an das Online-Netzwerk hinzuweisen, verstößt er nicht gegen das Wettbewerbsrecht.

So hat das Landgericht Berlin entschieden.

Die Richter lehnten damit den Verbotsantrag eines konkurrierenden Händlers ab. Ob ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegt, ließ das Gericht aber offen (Aktenzeichen: 91 O 25/11, Beschluss vom 14. März).

Hintergrund des Streits: Facebook bietet Website-Betreibern an, den Knopf mit dem nach oben gereckten Daumen bei sich einzubinden. Besucher, die beim Online-Netzwerk registriert sind, können dann mit einem Klick zeigen, dass ihnen Texte, Videos oder Produkte gefallen. Technisch läuft die Einbindung über ein separates Fenster (iFrame).

Der Knackpunkt: Auch Facebook erfährt von den Klicks. Einige Juristen vertreten daher die Auffassung, dass Websites wie Online-Läden oder Nachrichtenportale Besucher in der Datenschutz-Erklärung über die Weiterleitung personenbezogener Daten aufklären müssen.