So hat das Landgericht Berlin entschieden.
Die Richter lehnten damit den Verbotsantrag eines konkurrierenden Händlers ab. Ob ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegt, ließ das Gericht aber offen (Aktenzeichen: 91 O 25/11, Beschluss vom 14. März).
Hintergrund des Streits: Facebook bietet Website-Betreibern an, den Knopf mit dem nach oben gereckten Daumen bei sich einzubinden. Besucher, die beim Online-Netzwerk registriert sind, können dann mit einem Klick zeigen, dass ihnen Texte, Videos oder Produkte gefallen. Technisch läuft die Einbindung über ein separates Fenster (iFrame).
Der Knackpunkt: Auch Facebook erfährt von den Klicks. Einige Juristen vertreten daher die Auffassung, dass Websites wie Online-Läden oder Nachrichtenportale Besucher in der Datenschutz-Erklärung über die Weiterleitung personenbezogener Daten aufklären müssen.